Verfahrensgang

AG Hanau (Beschluss vom 03.05.2006; Aktenzeichen 82 M 3367/06)

 

Tenor

Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hanau vom 03.05.2006, Az. 82 M 3367/06, wird zurückgewiesen.

Die Schuldnerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

Die Erinnerung der Schuldnerin ist unbegründet.

Die Beträge sind pfändbar. Die Schuldnerin wendet sich gegen die Pfändung ihres Kontoguthabens bei der Drittschuldnerin, soweit diese Beträge umfasst, die ihr von der Krankenkasse bereits gezahlt wurden und künftig zum Quartalsbeginn gezahlt werden. Ausweislich des Schreibens der AOK Hessen vom 16.01.2007 (Bl. 15 d.A.) handelt, es sich um Gutschriften aus einem Behandlungsprogramm. Die Schuldnerin erhält für ihre Teilnahmen hieran einen quartalsweise gezahlten Bonus.

Die Unpfändbarkeit der Beträge ergibt sich weder aus § 55 SGB I, da es sich nicht um Sozialleistungen handelt, noch aus § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Die Zahlungen aus dem Bonusprogramm erfolgen nicht zur Unterstützung der Klägerin aufgrund ihres besonderen Aufwandes, weil sie sich ständig in Heilbehandlung befindet. Vielmehr handelt es sich bei Bonusprogrammen um eine freiwillig gezahlte Leistung, die die Krankenkasse zum Zwecke der Anerkennung besonderer Bemühungen des Versicherten um seine Gesundheit erbringt. Das Geld wird nicht für eine besondere Notlage zur Verfügung gestellt.

Die Unpfändbarkeit ergibt sich auch nicht aus § 850 b Abs. 1 Zif. 3 ZPO. Die Beträge werden von der AOK nicht aus Fürsorgegründen oder besonderer Freigiebigkeit gezahlt, vgl. Zöller ZPO 25. Auflage § 850 b Randnr. 7. Bedingung für die Zahlung der Beträge ist die Teilnahme am Behandlungsprogramm, so dass der Bonus eben nicht völlig unabhängig von einer Gegenleistung gezahlt wird.

 

Fundstellen

ZVI 2007, 368

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