Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, geeignete Maßnahme zu ergreifen, die sicherstellen, dass von der gemäß Urkundenrollen-Nr. … bzw. … des Hamburgischen Notars… bezeichneten Teileigentumseinheit keine Gerüche und kein Rauch in die Sondereigentumseinheiten Nr. 1 (Klägerin zu 2) und Nr. 7 (Kläger zu 3) gemäß der genannten Teilungserklärung, dringen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) zu 33%, die Klägerinnen zu 2) und 3) zu jeweils 29% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 9%, Die Klägerin zu 1) trägt 33% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2), die Klägerinnen zu 2) und 3) tragen jeweils 29% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3). Die Beklagten zu 1) und 2) tragen 9% der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 2) und 3). Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, betreffend Ziffer 1) gegen Sicherheitsleistung von 5.000,00 EUR. Jede Partei kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Pflicht der Beklagten, Maßnahmen gegen Zigarettenrauch zu ergreifen.

Die Klägerinnen zu 2) und 3) sowie die Beklagten sind Mitglieder der Klägerin zu 1). Zwischen ihnen gilt die vom Hamburgischen Notar … beurkundete Teilungserklärung vom 19.12.1983 (Urkundenrolle gemäß Anlage K1 in der Fassung vom 06.03.1984 (Urkundenrolle Nr. …. Die Klägerin zu 2) ist Eigentümerin der im Hochparterre/1. Obergeschoss belegenen Sondereigentumseinheit (Wohnung) Nr. 1, die Klägerin zu 3) ist Eigentümerin einer darüber belegenen Einheit (Wohnung) Nr. 7 und die Beklagten sind Eigentümer der im Souterrain/Erdgeschoss belegenen Teileigentumseinheit Nr. G16, in der gemäß dem in der Anlage K3 grün umrandeten und von der übrigen Einheit abgetrennten Teilbereich eine sog. Raucherkneipe betrieben wird. In einer von der Klägerin zu 1) im Dezember 2017 eingeholten Stellungnahme der … gemäß Anlage K6 heißt es, dass Feststellungen in der Souterraineinheit G16 ergeben hätten, dass eine Dampfsperre bzw. eine funktionsfähige Luftdichtigkeitsbahn in bzw. unter die Zwischendecke zur Wohnung Nr. 1 (ein-)gebaut werden müsste, um „ein geruchsdichtes Konzept zwischen den Geschossen hersteilen zu können”. Ferner bedürfe es einer dichten Absaugverrohrung, die durch den Schornstein zum Dach geführt werde. Hintergrund für diese Messungen und die Einholung der Stellungnahme waren Beschwerden über in die Wohnungen dringenden Zigarettenrauch.

In der Eigentümerversammlung vom 25.04.2017 (vgl. Protokoll, Anlage B1) wurde zu TOP 7/II mehrheitlich beschlossen, dass die Klägerin zu 1) Unterlassungsansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber den Beklagten im Hinblick auf Geruchsbelästigung durch Immissionen aus der Raucherkneipe an sich zieht. Ebenfalls wurde beschlossen, die Beklagten außergerichtlich durch einen zu beauftragenden Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. In der Eigentümerversammlung vom 21.03.2018 (Protokoll, Anlage K7) wurde dann zu TOP 11 mehrheitlich beschlossen, den tätig gewordenen Anwalt auch mit der gerichtlichen Durchsetzung der Unterlassungsansprüche wegen der Geruchs- und Rauchimmissionen durch Einheit G16 zu beauftragen.

Die Klägerin zu 1) beauftragte eine Messung des … bei dem mittels Blower Door Meßsystem unter Zuhilfenahme von Theaternebel geprüft wurde, ob die Dichtigkeit im Bereich der Geschoßdecke zwischen dem Souterrain (Raucherlokal) und der Wohnung Nr. 1 – die von der Klägerin zu 2) bewohnt wird – hergestellt ist. Im Verlauf der Messungen am 27.03.2019 wurde festgestellt, dass sich an einigen Stellen in der Wohnung Nebel entwickelte (s. Anlage K5).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.05.2019 (Anlage K8) wurden die Beklagten von der Klägerin zu 1) aufgefordert, mitzuteilen, welche Abhilfemaßnahmen diese treffen werden. Die Beklagten antworteten mit Schreiben vom 05.06.2019 (vgl. Anlage K9), dass sie das Schreiben an ihre Mieter weiterleiten und diese zur Vornahme entsprechender Maßnahmen veranlassen werden.

Die Kläger zu 2) und 3) machen geltend, dass es durch die Nutzung der Teile der Einheit G16 als Raucherkneipe zu einer massiven Produktion von Rauch komme, der sich seinen Weg durch das Haus bahne und durch die Decken-/Fußbodenkonstruktion insbesondere in die darüber liegende Wohnung Nr. 1 dringe. Ferner dringe über die Entlüftungsanlage und die Fenster der Einheit G16 Rauch ins Freie und ziehe über den „Innenhof” nach oben, so dass er auch über geöffnete Fenster in die darüber liegende Wohnungen dringe, Solche Belästigungen, die störend wahrnehmbar seien, müssten sie – ebenso wenig wie die Schadstoffbelastung – nicht hinnehmen, weswegen sie von den Beklagten Vornahme geeigneter Abhilfemaßnahmen verlangen kön...

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