1 Leitsatz

Soweit das Sondereigentum betroffen ist, stehen allein dem Sondereigentümer die Abwehrrechte aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, § 1004 BGB zur Verfügung.

2 Normenkette

§ 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG; § 1004 BGB

3 Das Problem

Wohnungseigentümer Y ist Eigentümer der im Hochparterre/1. OG belegenen Wohnung Nr. 1, B ist der Teileigentümer der im Souterrain/EG belegenen Räume, in denen eine sog. "Raucherkneipe" betrieben wird. In einer von Y eingeholten Stellungnahme heißt es, es müsse eine Dampfsperre bzw. eine funktionsfähige Luftdichtigkeitsbahn in bzw. unter die Zwischendecke zur Wohnung Nr. 1 (ein-)gebaut werden, um "ein geruchsdichtes Konzept zwischen den Geschossen herstellen zu können". Ferner bedürfe es einer dichten Absaugverrohrung. Die Wohnungseigentümer beschließen vor diesem Hintergrund, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K etwaige Unterlassungsansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegenüber B ausüben soll. Ferner wird beschlossen, B außergerichtlich und gerichtlich durch einen zu beauftragenden Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Bei der entsprechenden Klage wird streitig, ob K berechtigt ist, die Klage in Bezug auf das Sondereigentum zu führen. Daraufhin erklärt K, Y führe den Rechtsstreit weiter.

4 Die Entscheidung

Die Klage ist nach Ansicht des AG (jetzt) zulässig. Soweit K mitgeteilt habe, aus dem Rechtsstreit auszuscheiden, handele es sich um einen zulässigen subjektiven Parteiwechsel auf Klägerseite. Y fehle auch nicht die Prozessführungsbefugnis, jedenfalls nicht, soweit es um Störungen gehe, die seine Wohnung beträfen. Soweit allein das Sondereigentum betroffen sei, stünden allein ihm die Abwehrrechte aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, 1004 BGB zur Verfügung (Hinweis auf Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 9a Rz. 94 und Skauradszun, in: Skauradszun/Elzer/Hinz/Riecke, Die WEG-Reform 2020, § 1 Rz. 31). Die Klage sei auch begründet. Aus B's Räumen dringe Zigarettenrauch in die darüber liegende Wohnung des Y. Dieser müsse die Belästigung durch (Zigaretten-)Rauch nicht dulden. Zwischen Wohnungseigentümern gelte im Rahmen von § 14 WEG ein verstärktes Maß an Rücksichtnahme. Die Schwelle für die Annahme eines Nachteils i. S. v. § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG sei niedrig anzusetzen. Es sei zudem anerkannt, dass Rauchen zwar im Bereich des Sondereigentums zulässig sei. Übermäßiges Rauchen, wie es in einer Raucherkneipe stattfinde und das eine Außenwirkung in Bezug auf die übrigen Wohnungen anderer Miteigentümer habe, sei aber "vermeidbar" (Hinweis auf Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 14 Rz. 55 "Rauchen"). Nach den vorliegenden Erkenntnissen könne die Ertüchtigung der Zwischendecke zur Wohnung Nr. 1 sowie der Einbau einer Abluftanlage, deren Rohrsystem auf das Dach geführt wird, eine Abhilfe schaffen.

Hinweis

  1. Der Fall streicht zum einem heraus, dass im alten, aber auch im neuen Recht, jeder Wohnungseigentümer, der sich im Gebrauch und/oder der Benutzung seines Sondereigentums gestört fühlt, selbst wegen dieser Störung vorgehen kann, aber auch muss. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter, ist nach § 9a Abs. 2 WEG und/oder § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG nur wegen Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums berechtigt, gegen einen Störer vorzugehen.
  2. Zum anderen geht es im Fall um die Frage, welche Störungen ein Wohnungseigentümer vom anderen Wohnungseigentümer hinnehmen muss. Der "Teufel" steckt hier häufig im Detail. Das Detail, auf das es im Fall ankommt, ist der Umstand, dass B der Eigentümer von Räumen ist, die Teil seines Teileigentums sind, und die er nach § 1 Abs. 3 WEG zu jedem Zweck benutzen und gebrauchen darf, der nicht gerade im Bewohnen besteht. Es ist daher, wenn nichts anderes durch eine Vereinbarung bestimmt ist, völlig in Ordnung, wenn in den Kneipenräumen des B geraucht wird. Dadurch ausgelöste Beeinträchtigungen muss K nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG dulden, da sie den Vereinbarungen der Wohnungseigentümer entsprechen.

4.1 Entscheidung

AG Hamburg-St. Georg, Urteil v. 26.2.2021, 980b C 41/19

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