Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gültigkeit eines Beschlusses, mit der die Eigentümerversammlung die Vermessung der Wohnungen und Sondernutzungsflächen in ihrem Objekt beschlossen hat.

Der Kläger und die Beklagten sind Mitglieder der WEG …. Es gilt die notarielle Teilungserklärung vom 12. September 1972 (Anlage K2). Auf der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 13. Mai 2019 wurde zu TOP 2 mit 22 Ja-Stimmen und einer Nein-Stimme folgender Beschlussantrag angenommen: „Die Wohnungseigentümer beschließen, dass alle Wohnungseigentumseinheiten im Sinne der Teilungserklärung und die dazu gehörigen Sondernutzungsflächen von einem Gutachter vermessen werden. Mit der Vermessung beauftragt die Wohnungseigentümergemeinschaft das … Angebot Nr. 18-0820 vom 29.08.2018 zu 2,38 EUR/m² brutto je Quadratmeter bei unveränderter Fläche lägen die Gesamtkosten bei 4.888,52 EUR brutto.” Dazu heißt es im Protokoll (Anlage K2):

„TOP 2 – Beratung und Beschlussfassung über die Vermessung der Fläche der Wohnungen sowie die der ihnen zugeordneten Sondernutzungsrechte gemäß Wohnflächenverordnung (WoFlVo)

Die Verwaltung erläutert umfangreich die aktuelle Problematik, sowie den Streitstand in Bezug auf die der Abrechnung und den Wirtschaftsplänen zugrunde gelegten Kostenverteilungsschlüssel. Weiterhin erläutert die Verwaltung die Möglichkeiten der Gemeinschaft für die Zukunft durch eine Anpassung der Verteilungsschlüssel nach § 16 III WEG Rechtssicherheit zu schaffen, so wie die faktischen und rechtlichen Schwierigkeiten, welche mit der Beschlussfassung und deren Durchsetzung einschließlich der Frage der Sondernutzungsflächen einhergehen.”

Mit seiner am 12. Juni 2019 bei Gericht eingegangenen, den Beklagten am 3. Juli 2019 zugestellten und mit weiterem Schriftsatz vom 12. Juli 2019 – eingegangen bei Gericht am selben Tag per Fax – begründeten Anfechtungsklage bringt der Kläger vor, dass die beschlossene Vermessung deutlich über das Ziel hinausschieße, weil bei deren Durchführung deutlich überhöhte, unnötige Kosten anfallen würden. Nach dem Wortlaut des Beschlusses müssten auch Kellerabstellflächen und Tiefgaragenplätze – an denen nach § 2 der Teilungserklärung (TE) Sondernutzungsrechte gebildet werden können – mit vermessen werden, die aber für die beabsichtigte Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen wären, weil es sich dabei nicht um „Wohnfläche” handele. Zudem führe die Vermessung zwangsläufig zum Betreten der Wohnungen. Dafür lägen aber die gesetzlichen Voraussetzungen, die in § 14 Ziff. 4 WEG abschließend geregelt seien, nicht vor. Auch die TE sehe kein Betretungsrecht vor; die Regelung in § 8 Abs. 2 – die unstreitig lautet: „Der Verwalter darf jährlich einmal zu angemessener Tageszeit nach vorheriger Anmeldung und bei drohender Gefahr das Sondereigentum eines jeden Wohnungseigentümers besichtigen” – sei unwirksam.

Mit weiterem Schriftsatz vom 14. Oktober 2019 hat der Kläger geltend gemacht, dass die Gemeinschaft – was vorliegend unstreitig ist – bislang keine von der TE abweichende Kostenverteilung beschlossen habe, weswegen es auch der Vermessung nicht bedürfe. Gleiches gelte für eine Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft, dass auch andere als „Wohnflächen” bei der Kostenverteilung mitberücksichtigt werden sollen. Kein Eigentümer habe einen Anspruch auf Abänderung des Verteilungsschlüssels; es fehle an einer Kostenmehrbelastung von mindestens 25%.

Der Kläger beantragt,

die Nichtigkeit des Beschlusses der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 13. Mai 2019 zu TOP 2 festzustellen, hilfsweise dessen Unwirksamkeit.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss und bringen vor, dass die vom Kläger vorgebrachten Argumente lediglich Folgefragen betreffe; wie die Umverteilung der Kosten erfolgen werden, so noch nicht beschlossen worden. Anlass für diese Umverteilung – und damit auch für die vorgelagerte Vermessung der Einheiten – bestehe deswegen, weil der Kläger in seiner Einheit bauliche Veränderungen vorgenommen habe, die zu einer Vergrößerung der beheizbaren Flächen geführt habe. Nach derzeitigem Stand nehme die neu geschaffene Fläche aber über den geltenden Verteilungsschlüssel nicht an der Verteilung der Heizkosten teil. Nach der TE habe die Wohnung des Klägers eine Fläche von 108 m², tatsächlich betrage diese aber nach den Umbauten 146,49 m².

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der an...

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