Verfahrensgang

AG Aachen (Urteil vom 13.12.2017; Aktenzeichen 119 C 37/17)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.12.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen, 119 C 37/17, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien bilden die im Rubrum angeführte Wohnungseigentümergemeinschaft, der die Teilungserklärung des Notars T vom 22.11.2006 (Bl. 18 ff GA) zugrunde liegt. Der Kläger ist Sondereigentümer der im Haus H-Straße 6 im 1. Obergeschoss gelegenen Wohnung Nr. 16 sowie der im gleichen Haus im 2. Obergeschoss gelegenen Wohnungen Nr. 5 und 18. Dem Kläger ist das Sondernutzungsrecht für das gesamte im Haus H-Straße 6 gelegene Dachgeschoss zugewiesen, das mittlerweile als Wohnung ausgebaut ist.

Mit der vorliegenden Klage ficht der Kläger den auf der Eigentümerversammlung vom 20.07.2017 gefassten Beschluss zu TOP 4 an, der die Änderung des Verteilungsschlüssels ab der Abrechnung 2017 betrifft. Wegen der Einzelheiten der Beschlussfassung wird auf das vorgelegte Protokoll (Bl. 53 ff GA) verwiesen. Zu der Eigentümerversammlung war mit Schreiben vom 07.06.2017 eingeladen worden. Auf der mitversandten Tagesordnung war die Beschlussfassung zu TOP 4 mit „Änderung von Verteilerschlüsseln zur Beteiligung der eigenständigen DG-Wohnung in einem Sondernutzungsrecht” angekündigt worden.

Für die weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit Urteil vom 13.12.2017 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Beschlussfassung sei in der Einladung hinreichend bezeichnet. Die Problematik, dass die zwischenzeitlich ausgebauten und bewohnten Dachgeschosseinheiten im Ergebnis nicht an der Kostenverteilung beteiligt seien, sei bereits Gegenstand der Eigentümerversammlung vom 19.05.2016 gewesen und deshalb den Eigentümern bekannt. Überdies ergebe sich aus der Bezeichnung eindeutig, dass eine Änderung von Verteilungsschlüsseln bezweckt gewesen sei, welche dann auch zu einer Beteiligung der Wohnung im ausgebauten Dachgeschoss führe. Ein beabsichtigter Beschlusstext müsse in der Einladung noch nicht genannt werden. Auch inhaltlich begegne der Beschluss keinen Bedenken. Er sei nicht mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig. Vielmehr seien die betroffenen Kostenpositionen zweifelsfrei identifiziert worden. Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung, für welche nach § 16 Abs. 4 WEG ohnehin eine besondere Regelung gelten würde, seien nicht erfasst. Nichtigkeitsbedenken bestünden auch nicht deshalb, weil die anzusetzenden Wohnflächen im Einzelnen nicht genannt seien. Keine der Parteien habe vorgetragen, dass hierüber Streit bestehe. Ohnehin habe der Beschlussfassung eine Beispielsrechnung zugrunde gelegen, in welcher die maßgeblichen Wohnflächen im Einzelnen aufgezählt seien. Auch der Wirkungszeitpunkt der Kostenverteilungsänderung sei klar genannt. Die sich aus § 16 Abs. 3 WEG ergebene Beschlusskompetenz sei gemäß § 16 Abs. 5 WEG vereinbarungsfest. Im Übrigen sei in § 2 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung a. E. vereinbart worden, dass die Zuweisung von Sondernutzungsrechten, welche ausdrücklich nur zur Nutzung als Speicher eingeräumt seien, auf die Bemessung der Miteigentumsanteile keinen Einfluss hätten. Für eine bewohnte Wohnung gebe es deshalb ohnehin keine entgegenstehende Vereinbarung. Gerade da der Kläger zwischenzeitlich die Speicherräume im Dachgeschoss ausgebaut und auch vermietet habe, bestehe ein sachlicher Grund für eine Änderung der Kostenverteilung dahin, dass auch diese Räume nun mit entstandenen Betriebskosten belegt werden. Dass die Beklagten baulich vom Dachgeschossausbau durch den Kläger profitierten, spiele dagegen keine Rolle. Der Wohnflächenmaßstab sei für die Beteiligung der Wohnung im Dachgeschoss geeignet. Es könne dahinstehen, dass die bislang zumindest teilweise vorgenommene verbrauchsabhängige Kostenverteilung nun auf eine Kostenverteilung nach Quadratmeterschlüssel umgestellt worden sei. Solches habe der Kläger nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 2. HS WEG beanstandet. Da das Wirtschaftsjahr noch nicht abgerechnet worden sei, bestünden auch keine Bedenken wegen einer unzulässigen Rückwirkung. Dass bereits ein Wirtschaftsplan auf Basis des alten Kostenverteilungsschlüssels existiere, schade nicht.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend verwiesen wird, wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerechten Berufung.

Er meint, TOP 4 der Tagesordnungsliste sei entgegen der rechtlichen Wertung des Amtsgerichts unbestimmt und mehrdeutig formuliert, denn er lasse nicht deutlich erkennen welche Änderung von welchen Verteilungsschlüsseln beschlossen werden solle und auch nicht, dass eine beabsichtigte Änderung ausschließlich nur zu Lasten eines bestimmten Eigentümers erfolgen solle. Hinsichtlich der Beschlusskompetenz habe das Amtsgericht fä...

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