Verfahrensgang

AG Hamburg (Urteil vom 18.03.2003; Aktenzeichen 48 C 636/02)

 

Tenor

Das Versäumnis-Teil-Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 18.3.2003 – 48 C 636/02 – wird aufrechterhalten.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, die von ihm genutzte Wohnung im 1. OG links des Hauses … geräumt an den Kläger herauszugeben.

Die Kosten, die durch ihre Säumnis im Termin vom 18.2.2003 veranlasst sind, hat die Beklagte zu 1) zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 5.300,– abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. Juli 2003 bewilligt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten die geräumte Herausgabe einer Wohnung.

Der Kläger überließ den Beklagten auf der Grundlage eines schriftlichen Mietvertrages vom 13.6.2002 zum 15.6.2002 eine Wohnung im 1. OG links des Hauses … zu einem monatlichen Mietzins von EUR 1.024,00, die eine Heizkostenvorauszahlung von EUR 55,00 enthält.

Die Beklagten hatten die Wohnung vor Abschluss des Mietvertrages am 29.5.2002 besichtigt und dabei von der von dem Kläger eingeschalteten Firma … ein Formular zur Selbstauskunft erhalten, dass die Beklagte zu 1) ausfüllte, am 30.5.2002 unterzeichnete und der Firma … mit Schreiben vom 30.5.2002, Bl. 29 d.A., übersandte. In der Vorbemerkung zu der Selbstauskunft heißt es, dass die von den Interessenten erteilte Selbstauskunft dem Makler als Beurteilungsgrundlage für die Abgabe passender Angebote, als Unterlage für etwaige Erstellung eines Mietvertrages und als Absicherung vor etwaigen Haftungsansprüchen des Vermieters gegenüber dem Makler dient. Unter III. der von der Beklagten zu 1) unterzeichneten Selbstauskunft heißt es unter der Überschrift „Versicherung”:

„Gegen mich/uns und meinen Ehegatten wurde in den letzten 5 Jahren keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Wege geleitet und keine Konkurs-, Vergleichs-, Offenbarungseidverfahren oder Verfahren zur Annahme der eidesstattliche Versicherung nach § 889 ff Zivilprozessordnung angestrengt … Ich/Wir versichere(n), dass die Angaben der Wahrheit entsprechen und bin einverstanden, dass deren Richtigkeit überprüft wird. Ich bin mir bewusst, dass falsche Angaben zu einer außerordentlichen Kündigung Anlass geben.”Bei dieser Selbstauskunft verschwieg die Beklagte zu 1), dass über ihr Vermögen am 25.1.2002 ein Insolvenzverfahren zum Aktenzeichen 67 a IN 17/02 beim Amtsgerichts Hamburg eröffnet wurde und noch läuft. Als dem Kläger dieser Sachverhalt bekannt wurde, forderte sein Prozessbevollmächtigter die Beklagten mit Schreiben vom 29.10.2002 (Anlage K 2, Bl. 5 d.A.) auf, hierzu Stellung zu nehmen. Da die Beklagten nicht reagierten, erklärte der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18.11.2002 (Anlage K 3, Bl. 6 f d.A.) die Anfechtung des Mietvertrages gem. § 123 BGB, verbunden mit der Aufforderung, die Wohnung zum 30.11.2002 geräumt an den Kläger herauszugeben, und vorsorglich die außerordentliche, hilfsweise fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses zum 30.11.2002 mit der Begründung, dass der Kläger arglistig getäuscht worden sei. Dieser Räumungsaufforderung kamen die Beklagten nicht nach.

Der Kläger meint und trägt vor:

Die Beklagten seien verpflichtet, die von ihnen bewohnte Wohnung geräumt herauszugeben. Die wahrheitswidrige Erklärung Ende Mai 2002, dass gegen einen der Beklagten kein Konkursverfahren laufe, stelle angesichts der erfolgten Insolvenzeröffnung Ende Januar eine arglistige Täuschung dar, die ihn auch zum Abschluss eines Mietvertrages gerade mit den Beklagten bewogen hätte. Die Vermögensverhältnisse seien ihm wichtig gewesen, was schon aus der Tatsache zu ersehen sei, dass er eine Selbstauskunft fordere. Fragen nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen eines Mieters seien auch zulässig. Nach alledem habe der Vertrag angefochten werden können, wobei in dem Verhalten der Beklagten auch ein so schwerwiegender Vertragsverstoß liege, dass die hilfsweise erklärte außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses begründet sei. Er fühle sich vorsätzlich getäuscht, wobei noch hinzukomme, dass auch die im Mietvertrag vereinbarte Kaution nach wie vor nicht entrichtet worden sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, die von ihnen genutzte Wohnung im 1. OG links des Hauses … geräumt an dem Kläger herauszugeben.

Diesem Antrag gemäß ist gegen die Beklagte zu 1) im Termin vom 18.3.2003 ein Versäumnis-Teil-Urteil ergangen, auf dessen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird, Blatt 18 der Akte. Gegen dieses ihr am 22.3.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 7.4.2003, bei Gericht eingegangen am 7.4.2003, Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt,

das Versäumnis-Teil-Urteil vom 18.3.2003 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

das Versäumnis-Teil-Urteil aufzuheben ...

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