Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 1.298,65 nebst 4 % Zinsen seit dem 15.01.2001 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 28 % und die Beklagte 72 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Klägerin verlangt Rückzahlung einer Mietkaution von der Beklagten als Vermieterin.

Die Klägerin hatte mit Mietvertrag vom 28.10.1999 ein Zimmer im Dachgeschoß des Anwesens Lessingstr. 15 in 79100 Freiburg mit Mitbenutzung von Küche, Bad, Flur und Kellerraum angemietet. Das Mietverhältnis begann am 01.11.1999 und endete zum 30.09.2000.

Die Klägerin hatte eine Kaution von DM 1.770,00 einbezahlt.

Diese verlangt sie nun zuzüglich 2 % Zinsen zurück.

Sie stellt den Antrag:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 1.802,45 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt Klagabweisung.

Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe bei Auszug das Zimmer nicht fachgerecht gestrichen. Sie habe auf die Glasfasertapete Dispersionsfarbe aufbracht, obwohl Glasfasertapete nur mit Latexfarbe gestrichen werden dürfe. Hinzukäme, daß der Farbauftrag ungleich war. Die Klägerin habe durch das unfachmännische Streichen ein Schaden angerichtet, dessen Behebungskosten die Kaution übersteige. Es seien mindestens DM 2.400,00 zuzüglich Mehrwertsteuer erforderlich.

Die Klägerin bestreitet, daß ihr Streichen unfachmännisch war und macht im übrigen geltend, daß ein Neuanstrich allenfalls zwischen DM 500 und DM 1.100 kosten würde.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins und Vernehmung des Sachverständigen Johann Wellinger.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Klage war nur teilweise begründet.

Die Beklagte kann von der unstreitigen Kautionsforderung einen Teilbetrag abziehen, da die Klägerin noch anteilige Malerkosten aus den mietvertraglichen Regelungen zu bezahlen hat, da ihre Selbstausführung der Malerarbeiten nicht vollständig fachgerecht war.

Insoweit hat der Augenschein ergeben, daß der Farbauftrag fleckig und ungleichmäßig war. Im Bereich einer Fensterbank waren bereits Farbabplatzungen zu sehen.

Bezüglich der Schönheitsreparaturen hatte § 14 bzw. 18 des Formularmietvertrages eine Quotenregelung bei vorzeitigem Auszug vorgesehen. Diese kam vorliegend zum Zuge, da die Klägerin bereits nach nicht ganz einem Jahr Mietzeit auszog.

Der Mieter kann diesen Zahlungsanspruch durch Selbstausführung vermeiden. Die von der Klägerin vorliegend vorgenommenen Streicharbeiten reichten dafür aber nicht aus. Unabhängig von der Frage der zu verwendenden Farbe war der Farbauftrag zu ungleichmäßig, um als fachgerecht zu gelten.

Es lebte damit wieder der Quotenzahlungsanspruch auf. Dieser war mit Malerkosten von DM 2.748,00 × 11 (Mietzeit) durch 60 (Fälligkeitszeitraum Schönheitsreparaturen) = DM 503,80 zu berechnen.

Die Klägerin hat zwar niedrigere Kostenvoranschläge vorgelegt, jedoch wurden diese nach den mietvertraglichen Regelungen nur dann bindend, wenn sie auch tatsächlich durchführbar waren. Da einer der Malermeister leider verstorben ist, war dies nicht der Fall. Bei dem anderen Kostenvoranschlag handelte es sich nur um Streicharbeiten ohne Vorarbeiten, die bei der vorliegenden Sachlage aufwendig sind.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen wäre bei einer Beratung im Fachgeschäft der Kunde bezüglich der Verwendung von Latexfarbe beraten worden. Dispersionsfarbe habe den Nachteil, daß der Farbauftrag dicker sei und dadurch die Struktur der Glasfasertapete schneller verschwinde. Hinzukäme, daß Latexfarbe nicht nur waschfest sondern auch scheuerfest sei. Der Sachverständige führte weiter aus, daß sich der Dispersionsfarbanstrich wohl nicht abwaschen lasse, da dieser waschfest sei. Es ließe sich aber die Wand mit Tiefgrund vorbehandeln und dann könnte die Latexfarbe gestrichen werden. Allerdings bliebe es dabei, daß die Struktur der Tapete dann schneller verschwinden würde – d.h. nicht die gleiche Anzahl von Anstrichen möglich sei, wie wenn von Anfang an nur Latexfarbe verwendet worden sei.

Neben den Streichmängeln führten diese Ausführungen des Sachverständigen dazu, daß vorliegend die Kosten für die Verwendung von Tiefgrund und Latexfarbe mit zu kalkulieren war. Deswegen war der von der Beklagten vorgelegte Kostenvoranschlag vorliegend als Berechnungsgrundlage genommen worden.

Über den Quotenzahlungsanspruch hinaus hatte die Beklagte jedoch keinen Anspruch auf volle Neuherstellung des Wandanstrich. Die Verwendung von Dispersionsfarbe war der Klägerin nicht als Verschulden im Sinne von pVV (fahrlässige „Beschädigung” der Mietsache) zuzurechnen. Im Rahmen der Streich- und Malerarbeiten in Mieträumen ist im hiesigen Bereich die Dispersionsfarbe die gängigste.

Die entsprechenden Qualitätsmerkmale hat die Klägerin eingehalten.

Es war ihr nicht als Verschulden zuzurechnen, daß sie nicht ausdrückli...

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