Nachgehend

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.10.1991; Aktenzeichen 2/11 S 184/91)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger DM 86,54 nebst 4 % Zinsen seit dem 10.09.1990 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden; den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der gegen sie festgesetzten Kosten abzuwenden.

Die Abwendbarkeit entfällt wenn die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beklagte hat vom Voreigentümer der Kläger eine Wohnung in der … mietet. Die Kläger sind am 11.10.89 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden.

Die Kläger haben das Mietverhältnis durch Anwaltsschreiben vom 3.8.1990 mit Wirkung zum 1.2.1991 wegen Eigenbedarfs für den Kläger zu 2. kündigen lassen. Wegen des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf Bl. 6–7 d.A. verwiesen. Die Beklagte hat bisher der Kündigung noch nicht widersprochen.

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Räumung der Wohnung zum 1.2.90 sowie auf Zahlung von Nebenkosten aus der Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.1989 in Anspruch (Bl. 15–19 d.A.).

Die Kläger behaupten, die Beklagte habe in einem Gespräch mit der Wohnungsnachbarin … behauptet, sie dächte gar nicht daran aus der Wohnung auszuziehen. Es bestehe daher die Besorgnis, daß die Beklagte der Räumungsverpflichtung zum 1.2.1999 nicht nachkommen werde.

Die Kläger beantragen,

  1. die Beklagte zu verurteilen, die von ihr inngehaltene Wohnung im Hause … Vorderhaus, 2. Obergeschoß rechts, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Diele und Bad bis 1.2.1991 zu räumen und an die Kläger herauszugeben;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger DM 280,36 zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 16.9.1990 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die Räumungsklage für unzulässig, da bisher nicht die Besorgnis gerechtfertigt sei, daß sie nicht rechtzeitig räumen werde. Die behauptete Äußerung gegenüber der Mitbewohnerin sei nicht gefallen.

Hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung beanstandet die Beklagte die Kosten Sach- und Haftpflichtversicherungen. Da diese Versicherungen – was unstreitig ist – erst Ende 89 abgeschlossen worden seien, könnten diese Kosten nicht in vollem Umfang in die Abrechnung des Jahr 89 mit eingezogen und auf die Mieter umgelegt werden.

Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Räumungsklage ist unzulässig.

Die Voraussetzungen für eine Klage auf zukünftige Räumung von Wohnraum gem. § 259 ZPO liegen nicht vor.

Die Kläger haben nicht schlüssig vorgetragen, daß Anlaß zur Klagerhebung besteht. Die Kläger leiten die Besorgnis der Nichterfüllung der Räumungsverpflichtung zum 1.2.1991 aus dem Umstand her, daß die Beklagte gegenüber der Nachbarin … geäußert habe, sie dächte gar nicht daran auszuziehen. Dieser Vortrag ist – zumal die Beklagte eine solche Äußerung bestreitet – nicht hin reichend substantiiert. Die Kläger haben versäumt konkret vorzutragen, zu welchem Zeitpunkt, an welchem Ort und in welchem Zusammenhang die angebliche Äußerung der Beklagten gegenüber der Nachbarin erfolgt sein soll. Die Räumungsklage war daher ohne Durchführung einer Beweisaufnahme abweisungsreif.

Soweit die Beklagte im Prozeß keine Erklärung zu der Frage abgegeben hat, ob sie fristgemäß räumen wird oder nicht, rechtfertigt dieses Verhalten nicht die Besorgnis der Nichterfüllung, zumal die Kläger im Kündigungsschreiben nicht auf das Widerspruchsrecht und die entsprechenden Fristen hingewiesen haben.

Der Zahlungsantrag ist in zuerkannter Höhe begründet, im übrigen, war die Klage abzuweisen.

Die Nebenkostenabrechnung für 1989 genügt den Anforderungen des §§ 259 BGB. Allerdings sind die Kläger nicht berechtigt, die gesamten Kosten für Sach- und Haftpflichtversicherung im Rahmen der Nebenkostenabrechnung für 1989 zu berücksichtigen. Der Vermieter kann nur die Kosten umlegen, die auch im Abrechnungszeitraum tatsächlich entstanden sind und sich auf diesen Zeitraum beziehen. Da die Versicherungen erst im letzten Quartal 89 abgeschlossen worden sind und die hierfür angefallenen Beträge für das Haus … mit 1.506,00 DM sich damit überwiegend auf den Abrechnungszeitraum für das Jahr 1990 beziehen, hätten die Kläger den anteiligen Betrag für 1989 herausrechnen und nur diesen auf die Mieter umlegen dürfen. Die Position Versicherung in Höhe von 1.506,00 DM ist daher – da noch nicht fällig – auf der Umlagenabrechnung für 89 herauszunehmen. Es ist auch nicht Aufgabe der Beklagten als Mieter oder des Gerichts den bereits fälligen Teilbetrag für das Jahr 89 aus dem Gesamtbetrag herauszurechnen. Unter Außerachtlassung der Position Versicherungen in Höhe von 1.506,00 DM entfallen auf die Wohnung der Beklagten B...

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