Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

  • a)

    an die klägerischen Prozessbevollmächtigten

  • b)

    und zwar jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz ab 18.04.05 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht als Halter und Eigentümer des PKW Marke VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen ##-### restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 14.02.05 geltend. An diesem Tage - gegen 13.50 Uhr - wurde das Fahrzeug des Klägers auf dem Parkplatz der Firma L in Essen durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt. Die Haftung ist dem Grunde nach von den Beklagten auch anerkannt worden und ein Teil des entstandenen Schadens reguliert worden.

Der Kläger hatte zum Nachweis der Schadenshöhe einen Kostenvoranschlag der Firma T vorgelegt, in dem die Reparaturkosten mit Netto beziffert wurden. Die Firma W berechnete für die Erstellung des Kostenvoranschlages einen Betrag von . Die Beklagte regulierte nur Reparaturkosten in Höhe von netto mit der Begründung, dass der Kläger sein Fahrzeug bei der in Essen ansässigen Firma U reparieren lassen könne, die eben nur diese Kosten in Rechnung stellen werde. Dabei hat sich die Beklagte zunächst auf einen Prüfbericht der Firma D bezogen.

Nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht hat die Beklagte ein Schreiben der Firma U vom 23.08.05 zu den Akten gereicht, in dem der Geschäftsführer dieser Firma den Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter Beifügung einer ausführlichen Reparaturkostenkalkulation mitteilt, dass durch die Firma U die am Fahrzeug des Klägers entsprechend dem Kostenvoranschlag der Firma W erforderliche Reparatur zu einem Preis von netto durchgeführt werden kann. Bei der Firma U handelt es sich nicht um eine VW-Vertragswerkstatt.

Der Kläger verlangt jedoch die restlichen Reparaturkosten aus dem Kostenvoranschlag der Firma T in Höhe von .

Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er sein Fahrzeug tatsächlich bei der Firma T mit dem in dem Kostenvoranschlag dargestellten Kostenaufwand hat reparieren lassen, oder dass er die Reparatur in einer anderen Vertragswerkstatt zu dem von der Firma T in dem Kostenvoranschlag ermittelten Preis hat reparieren lassen.

Darüber hinaus verlangt der Kläger den Ersatz der Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags in Höhe von . Die Beklagte verweigert dies mit der Begründung, dass diese Kosten bei der Durchführung der Reparatur durch die Firma W verrechnet würden, zudem sei die Kalkulation der Firma W auch unbrauchbar, da die tatsächlich erforderlichen Reparaturkosten entsprechend dem Angebot der Firma U nur betragen würde.

Schließlich verlangt der Kläger die Freistellung von den Kosten seiner außergerichtlichen - anwaltlichen - Vertretung, die der Kläger unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von und einer Geschäftsgebühr gemäß § 13, 14 Nummer 2400 VVRVG in Höhe von 1,3 unter Berücksichtigung der Anrechnung gemäß der Vorbemerkung 3 Absatz 4 WRVG mit insgesamt beziffert.

Der Kläger trägt vor:

Er habe einen Anspruch darauf, dass er sein Fahrzeug in einer vertraglichen Fachwerkstatt reparieren lassen könne und demgemäß seien auch die fiktiven Kosten für eine derartige Reparatur erstattungsfähig. Demgegenüber sei die Beklagte nicht berechtigt, dem Kläger vorzuschreiben, wo er konkret die Reparatur durchführen lassen solle.

Wenn überhaupt, könne der Geschädigte eines bestimmten Fabrikats auf eine zweite Vertrags-Werkstatt verwiesen werden, die gegebenenfalls mit niedrigeren Verrechnungssätzen arbeite, nicht jedoch auf eine freie Werkstatt oder eine Vertragswerkstatt eines anderen Fabrikats, insbesondere nicht eines ostasiatischen Fabrikats.

Es sei zwar zutreffend, dass die Kosten für den Kostenvoranschlag bei der Reparatur des Fahrzeugs durch die Firma W verrechnet würden, insoweit verkenne die Beklagte jedoch, dass der Geschädigte eine Abrechnung auf fiktiver bzw. abstrakter Basis verlangen könne, so dass keine Verrechnungsmöglichkeit bestehe. Die Kosten für die Erstellung eines Voranschlages seien - ebenso wie die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens - deshalb ohne jegliche Einwendungen erstattungspflichtig.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  • a)

    an den Kläger ,

  • b)

    an die klägerischen Prozessbevollmächtigten , und zwar jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (18.04.05) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor:

Zwar habe der Kläger grundsätzlich einen Anspruch darauf, sein Fahrzeug in einer Vertragswerkstatt reparieren zu lassen, woraus sich auch ergebe, dass die Beklagte für den Fall, dass der Kläger die Reparatur in einer Fachwerkstatt tatsächlich durchführen lassen und durch eine entsprechende Reparaturrechnung nachweisen würde, erstatten müsste. Im Falle der hier vom Kläger gewählten fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten auf der Grundlage eines Ko...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge