Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Erstattung von restlichen Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Er beauftragte den Prozessbevollmächtigten in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit wegen einer Zeugnisberichtigung. Für dieses Verfahren erteilte die Beklagte Deckungsschutz.

Dem Kläger stand aufgrund eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht X die Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses zu. Die damalige Arbeitgeberin erstellte mit Datum vom 14.2.2011 ein Zeugnis. Wegen der Einzelheiten des Zeugnisses wird auf Blatt 32 der Gerichtsakte verwiesen. Mit Schreiben vom 22.2.2011 beanstandete der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Zeugnis und bat um ein Arbeitszeugnis, "welches der erbrachten Arbeitstätigkeit ...... (des Klägers) gerecht wird". Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 33 der Gerichtsakte verwiesen. Daraufhin berichtigte die damalige Arbeitgeberin das Zeugnis und übersandte eine neue Fassung. Insoweit wird auf Blatt 34 der Gerichtsakte verwiesen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers rechnete gegenüber der Beklagten das Verfahren mit Kostennote vom 15.4.2011 in Höhe von 277,03 € ab. Dabei stellte er eine 1,6 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in Rechnung, insgesamt 277,03 €. Die Beklagte erstattete lediglich 229,55 €. Dies entspricht der Regelgebühr von 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Eine weitere Erstattung lehnte die Beklagte ab. Der Kläger begehrt Zahlung des Differenzbetrages.

Der Kläger trägt vor, die Angelegenheit sei deshalb umfangreich und schwierig gewesen, da bei der Prüfung eines Arbeitszeugnisses "jeder Satz" rechtlich gewürdigt und überprüft werden müsse. Dabei sei die Prüfung eines Arbeitszeugnisses auch mit längeren Besprechungen mit der Mandantschaft verbunden. Schließlich ist der Kläger der Ansicht, eine 1,6-fache Gebühr sei jedenfalls unter Berücksichtigung der sogenannten Toleranz-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu ersetzen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 47,48 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 6.7.2011 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungsgebühren in Höhe von 46,41 € zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat durch Beschluss vom 31.8.2011 das vereinfachte Verfahren gemäß § 495 a ZPO angeordnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Kläger hat aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzvertrag keine Ansprüche auf Zahlung von 47,48 €. Die Ansprüche des Klägers auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten sind bereits infolge Erfüllung erloschen, § 362 BGB.

1.

Die Beklagte hat die Rechtsanwaltsgebühren in der Höhe reguliert, in der sie bei Zugrundelegung einer 1,3-fachen Gebühr entstanden wären. Weitergehende Gebühren waren nicht zu ersetzen.

2.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.1.2011 dem Rechtsanwalt bei der Bemessung seiner Gebühren einen Ermessensspielraum zuerkannt hat und hierbei meint, dass dem Rechtsanwalt bis zu einer Grenze von 20 % eine sogenannte Toleranzgrenze zustehe (BGH, NJW 2011, 1603 ff). Nach dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs ist die Festlegung der Gebühr der gerichtlichen Überprüfung entzogen, solange der Rechtsanwalt diese Toleranzgrenze wahrt. Dies gelte auch im Verhältnis gegenüber Dritten, da innerhalb der Toleranzgrenze die Festlegung der Gebühr nicht unbillig sei (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).

Dem kann nicht gefolgt werden. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.1.2011 ist für das Gericht nicht verbindlich. Zwar ist es grundsätzlich aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung aller Rechtsunterworfenen geboten, der in der Regel juristisch gut begründeten Rechtsprechung des höchsten ordentlichen Gerichts zu folgen. Dies kann aber dann nicht gelten, wenn der eindeutige Gesetzeswortlaut missachtet und die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten werden. So liegt es hier.

In Nr. 2300 VV RVG heißt es ausdrücklich: "Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war".

Indem der Bundesgerichthof dem Rechtsanwalt eine -der richterlichen Prüfung entzogene- darüber hinausgehende Möglichkeit eines Aufschlags eröffnet, schafft der Bundesgerichtshof fakti...

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