Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, die Verlegung der Bretterwand im Westen ihres Balkones im Hause … 1,10 m nach Osten hin durch den Kläger zu dulden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 25 % und die Beklagten 75 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

(entfällt gem. § 495a ZPO)

 

Entscheidungsgründe

Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag auf Duldung der Verlegung der Bretterwand ist begründet.

Zwar ist ein Vermieter grundsätzlich nicht berechtigt, gegen den Willen des Mieters bauliche Maßnahmen innerhalb der gemieteten Räume durchzuführen. Ausnahmen stellen jedoch Verbesserungsmaßnahmen im Sinne des § 541 BGB dar. Als Verbesserungsmaßnahmen werden nur solche Veränderungen anerkannt, die eine Erhöhung des Gebrauchtswertes zur Folge haben.

Nach Überzeugung des Gerichts stellt die Verlegung des Zugangs zur Wohnung der Beklagten eine Verbesserungsmaßnahme dar. Die Wohnung ist nunmehr von der Forderseite des Gebäudes aus zu erreichen. Mieter und Besucher müssen nicht mehr um das Haus herum gehen und den Hintereingang benutzen.

Die Beklagten sind daher verpflichtet, zu dulden, daß die von ihm auf dem Balkon errichtete Bretterwand um 1,10 m verrückt wird, d.h. daß sich die Nutzfläche des Balkons um etwa dieses Maß verringert. Unstreitig ist der Balkon etwa 4,50 m lang. Die Beeinträchtigung ist im Hinblick auf die Verbesserung des Zugangs, die durch die neue Treppenanlage erreicht wird, von den Beklagten als Mietern hinzunehmen.

Im übrigen ergibt sich nach Ansicht des Gerichts aus dem im Verfahren 3 C 332/96 am 20.11.1996 geschlossenen Vergleich, daß den Hauseingang zu verlegen ist. Es handelte sich hierbei um eine mit Zustimmung der Beklagten vom Kläger eingegangene Verpflichtung. Bereits insoweit bestünde eine erhöhte Duldungspflicht für die Beklagten.

Einen Anspruch aus dem Mietvertrag oder aus dem vorgenannten Vergleich, daß die Beklagten selbst und auf eigene Kosten die Bretterwand verlegen, besteht nicht. Bislang hat der Kläger die Existenz der von den Beklagten errichteten Bretterwand nicht gerügt. Die Beklagten konnten daher davon ausgehen, daß der Kläger als Vermieter mit der Errichtung der Bretterwand und deren Erhalt zumindest bis zum Ende des Mietverhältnisses einverstanden war.

Da jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Verpflichtung der Beklagten besteht, die Wohnung in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen, ist eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten aus dem Mietvertrag, die Bretterwand selbst zu versetzen, nicht gegeben.

Die Klage ist daher im Hauptantrag unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Ein teilweises Unterliegen im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, weil der Kläger mit dem sachlich weitergehenden Antrag unterlegen ist.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 7, 711, 713 ZPO.

 

Unterschriften

Leufgen

 

Fundstellen

Haufe-Index 1747820

WuM 1998, 345

IPuR 1999, 53

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