Tenor

Der Antrag vom 19.12.2005 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird nach einem Gegenstandswert von 600,00 EUR auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

 

Tatbestand

I.

Die Schuldnerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit 6 Wohneinheiten. Unter dem 19.12.2005 beantragte Sie durch ihren Wohnungsverwalter die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mit der Begründung, mehrere Eigentümer seien insolvent und Hausgeldzahlungen gingen seit November 2005 nicht mehr ein.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist unzulässig. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (im Folgenden WEG) als solche ist nicht insolvenzfähig ist. Die Aufzählung der möglichen Insolvenzsubjekte in §§ 11 Abs. 2 InsO, der die WEG nicht nennt, ist abschließend. Die entgegenstehenden Ausführungen von Bork in ZInsO 2005, 1067 überzeugen nicht. Schon die Vorannahme, wer rechtsfähig sei, müsse folglich auch insolvenzfähig sein, trifft nicht zu. Der Bund und die Länder sind unstreitig rechtsfähig, nach § 12 Abs. Nr. 1 InsO aber gerade nicht insolvenzfähig. Soweit Bork ausführt, aus dem Wortlaut des § 11 InsO und der fehlenden Erwähnung der WEG könne schon deshalb nichts zur Insolvenzfähigkeit oder zu deren Fehlen abgeleitet werden, weil die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Teilnahme am Rechtsverkehr in Bezug auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der WEG gerade erst vom BGH im Beschluss vom 02.06.2005 (ZIP 2005, 1233) „entdeckt” worden sei, überzeugt ebenfalls nicht. Denn die Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat der BGH auch erst mit Entscheidung vom 29.01.2001 „entdeckt” (BGHZ 146, 341), also lange nach Erlass und Inkrafttreten der InsO. Gerade auf Grund der Tatsache, dass der Gesetzgeber die Insolvenzfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nach bei Verabschiedung der InsO herrschender Rechtsauffassung nicht rechtsfähig und parteifähig war, wie auch die Insolvenzfähigkeit des gemeinschaftlich verwalteten Gesamtguts einer (fortgesetzten) Gütergemeinschaft ausdrücklich angeordnet hat, während die dem deutschen Recht bereits seit 1951 bekannte WEG in § 11 InsO nicht genannt wird, lässt nach Auffassung des Gerichts beinahe zwingend nur den Schluss zu, dass sich das Gesetz bewusst gegen die Insolvenzfähigkeit der WEG entschieden hat. Für die Annahme der Insolvenzfähigkeit der WEG besteht kein praktisches Bedürfnis, vielmehr würde sie zu erheblichen Folgeproblemen führen (vgl. Bork a.a.O.) Insolvenzrecht ist Vollstreckungsrecht. Sowohl das Sondereigentum als auch das Gemeinschaftseigentum bleiben auch nach der genannten Entscheidung des BGH echtes Eigentum der Miteigentümer und sind nicht der Eigentümergemeinschaft als Verband zuzurechnen. Als Zugriffsobjekt verbliebe allenfalls das Verwaltungsvermögen wie etwa gezahlte Hausgelder oder Instandhaltungsrücklagen.

Die Kostenentscheidung folgt §§ 4 InsO, 91 ZPO, die Wertfestsetzung § 58 GKG.

 

Unterschriften

Schäferhoff Richter am Amtsgericht

 

Fundstellen

Haufe-Index 1703663

DStZ 2006, 208

NJW 2006, 1071

EWiR 2006, 117

NZM 2006, 520

ZIP 2006, 343

ZMR 2006, 320

ZfIR 2006, 769

DZWir 2006, 175

NZI 2006, 246

NZI 2006, 487

ZVI 2006, 20

ZVI 2006, 24

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