Tenor

1. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Gegenstandswert wird auf 300,00- EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag ist unzulässig, § 3 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO).

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen nicht vor. Eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Celle ist nach den Regeln des Internationalen gem. Art. 3 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Europäischen Verordnung für das Insolvenzverfahren (EuInsVO) nicht gegeben.

Der Anwendungsbereich der EuInsVO ist eröffnet. Innerhalb der EU (abgesehen von Dänemark) hat die EuInsVO Geltungsvorrang vor dem autonomen deutschen Internationalen Insolvenzrecht [vgl. Braun/Liersch, Insolvenzverordnung, 2.Aufl., 2004, vor §§ 335-358 Rn. 24]. Der zur Anwendung der EuInsVO erforderliche grenzüberschreitende Sachverhalt innerhalb der EU liegt hier vor. Der Schuldner hatte bereits zur Zeit der Antragstellung am 31.01.2005 seinen Wohnsitz in England.

Gem. Art. 1 S. 1 EuInsVO sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat.

Für die Beurteilung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen muss auf den Zeitpunkt des Insolvenzantrages abgestellt werden. Es kommt nicht in Betracht, an den Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeiten anzuknüpfen [vgl. BGH NZI 2004, 139 ff. mit Anm. Liersch]. Dies würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. In der Praxis werden regelmäßig verschiedenen Verbindlichkeiten innerhalb eines längeren Zeitraums begründet und innerhalb dieses Zeitraums kann sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen mehrfach ändern. In diesem Fall ergeben sich Zuständigkeitskollisionen, welche die EuInsVO gerade vermeiden will.

Ob statt des Zeitpunkts der Antragstellung ggf. der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung maßgeblich ist, kann hier offen gelesen werden. Die Frage, welches Gericht zuständig ist, wenn der Schuldner zwischen Insolvenzantrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seines hauptsächlichen Interesses verlegt, stellt sich hier bislang nicht. Der Schuldner hatte bereits vor dem Insolvenzantrag seinen Wohnsitz gewechselt. Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners war zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nicht in Deutschland.

Für die Bestimmung des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen kommen mehrere Kriterien in Betracht. Als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen („center of main interests„) i.S.d. Art. 3 EuInsVO gilt der Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und für Dritte feststellbar ist (Erwägungsgrund 13 zur EuInsVO). Dabei ist vor allem auf die Gläubigersicht abzustellen [vgl.auch Pannen/Riedemann, NZI 2004, 646 ff. (651)]. Bei unselbständig Erwerbstätigen ist an den Wohnsitz oder an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts anzuknüpfen. Dabei ist grundsätzlich der Wohnsitz als Anknüpfungspunkt maßgeblich [Duursma-Kepplinger, Kommentar zur Europäischen Insolvenzverordnung, Wien, 2002, Art. 3 Rn. 22; Huber ZZP 114 (2001), 140.].

Wohnsitz und Ort de gewöhnlichen Aufenthalts des Schuldners sind in England. Der Schuldner geht einer unselbständigen Tätigkeit als Zahntechniker bei einem Zahnarzt in England nach und hat derzeit nicht die Absicht, nach Deutschland zurückzukehren. Er hat bereits vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Maßnahmen getroffen, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland zu klären und weitgehend aufzulösen. Zum Zeitpunkt des Eigeninsolvenzantrages am 31.01.2005 war der Schuldner mit seiner Familie bereits nach Wimborne/England übergesiedelt. Der Schuldner selbst besucht Deutschland nunmehr nur selten und hat bis auf wenige Ausnahmen keine weitergehenden Kontakte mehr nach Deutschland, welche den Schluss zuließen, dass mit einer baldigen Rückkehr zu rechnen ist.

Auch aus Sicht der Gläubiger ist der gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners England. Dort hat er seine gültige Anschrift und von dort führt er seine Geschäftskorrespondenz. Er geht dort der Verwaltung seines persönlichen Vermögens nach. Insofern ist er für die Gläubiger in England eher erreichbar als in Deutschland.

Zwar verfügt der Schuldner über die deutsche Staatsangehörigkeit. In seinem Personalausweis ist als Wohnsitz Bergen eingetragen. Auch liegen die Ursachen und Beweggründe für die Stellung des Insolvenzantrages in der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners in Deutschland. Dies sind jedoch unter der hier maßgeblichen Regelung der EuInsVO keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für die Begründung der Zuständigkeit deutscher Gerichte für das Insolvenzverfahren.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass der europäische Verordnungsgeber die Wahl des Anknüpfungspunktes „ Mittelpunkt der hauptsächlichen Interes...

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