Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des. Rechtsstreits tragen die Kläger je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Kläger können von den Beklagten nicht erfolgreich begehren, dass es die Beklagten zu unterlassen haben, auf dem Balkon der Wohnung, den die Beklagten von den Klägern angemietet haben, Wäsche zu trocknen. Ein entsprechendes Verbot läßt sich aus § 28 des Mietvertrages nicht herleiten, in welchem es heißt, dass in der Wohnung keine Wäsche getrocknet werden dürfe, unter Verweis auf die Hausordnung. Auch wenn in der Hausordnung vorgesehen ist, dass die Mieter die Wäsche im Trockenraum zu trocknen haben, so bedeutet das nicht, dass aus diesen Vereinbarungen abgeleitet werden könnte, dass es den Beklagten auch untersagt wäre, auf dem Balkon der Wohnung Wäsche zu trocknen. Dass der Balkon nicht zum Innenraum der Wohnung gehört, bedarf keiner näheren Begründung, nicht nachvollziehbar ist auch das Vorbringen der Kläger, dass Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung dadurch drohen könnten, dass Wäsche auf dem Balkon getrocknet wird. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass – völlig unabhängig vom Zustand des Trockenraums – die Beklagten nur berechtigt sind, an 10 Tagen des Monats den Trockenraum zu benutzen. Es kann von einem Mieter nicht verlangt werden, sich bei einem kurzfristigen Wäschebedarf mit anderen Mietern zu einigen, ob nicht ausnahmsweise an anderen Tagen eine Nutzung möglich sein könnte. Hier besteht die einfache Möglichkeit, kleinere Wäsche auch auf dem Balkon des angemieteten Objekts zu trocknen, was zuzulassen ist.

Soweit die Kläger auch „ästhetische Beeinträchtigungen” durch dieses Wäschetrocknen rügen, so ist ihr Vortrag insoweit nicht geeignet, bereits von einer derartigen Störung des Aussehens des Hauses ausgehen zu können, dass deswegen den Beklagten ein Wäschetrocknen auf dem Balkon verboten werden müßte.

So war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO und den Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO abzuweisen.

 

Unterschriften

Seydel

 

Fundstellen

Haufe-Index 1641706

WuM 2001, 509

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