Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumsanlage

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gesamten vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 6.842,83 festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten anteilige Erstattung von Kosten für eine Flachdachsanierung.

Die Parteien sind die beiden Wohnungseigentümer der (streitgegenständlichen) Wohnungseigentümergemeinschaft O. R. 41 (in Klammern: Tag der Eigentumsumschreibung im Grundbuch):

Beklagte: Sondereigentum 1 mit 519/1.000stel Miteigentumsanteil (E: 13.01.1997)

Kläger: Sondereigentum 2 mit 481/1.000stel Miteigentumsanteil (E: 30.07.2003)

Die Parteien sind daneben auch die beiden Wohnungseigentümer der unmittelbar „angrenzenden” Wohnungseigentümergemeinschaft O. R. 35/37:

Beklagte: Sondereigentum 1 mit 496/1.000stel Miteigentumsanteil (E: 13.01.1997)

Kläger: Sondereigentum 2 mit 504/1.000stel Miteigentumsanteil (E: 03.05.2004)

In beiden Teilungserklärungen ist jeweils in § 18 „Stimmrecht” geregelt, dass auf jedes Sondereigentum eine dem Miteigentumsanteil entsprechende Stimme entfällt (Bl. 6 ff. d.A. = die Teilungserklärung für die Wohnungseigentümergemeinschaft O. R. 35/38; die Teilungserklärung für die streitgegenständliche Wohnungseigentümergemeinschaft O. R. 41 ist Bestandteil der beigezogenen Grundakte VR 10, Bl. 1404).

Die „beiden Wohnungseigentumsanlagen” sind baulich verbunden. So sind insbesondere Teile des jeweiligen Sondereigentums Nr. 1 nicht voneinander getrennt (durchgehende Halle) und befindet sich auch über diesen ein Flachdach. Dem jeweiligen Sondereigentümer 2 ist auf dem Flachdach ein „Sondernutzungsbereich „Dachgarten”” eingeräumt, der als Dachgarten benutzt werden darf, auch zur Bepflanzung mit geeigneten Gewächsen.

Rechtsvorgängerin des Klägers hinsichtlich des Sondereigentums 2 in der hier streitgegenständlichen Wohnungseigentumsanlage O. R. 41 war die gemeinsame Mutter der Parteien, Frau M. R. (vgl. auch Wohnungsgrundbuch VR 10, Bl. 1405, Bl. 206 (209) d.A.).

Dies gilt entsprechend hinsichtlich des Sondereigentums 1 der Beklagten. Dort ist zu Gunsten u.a. der M. R. zudem eine lebenslängliche Reallast (monatliche Rente) in der zweiten Abteilung des Grundbuchs VR 10 Bl. 1404 eingetragen.

Noch mit Schreiben vom 29. Dezember 2003 korrespondierten die Prozessbevollmächtigten der M. R. und der Beklagten über „Mängel am Dachgarten” und hierbei dessen Undichtigkeit, wobei seitens der Beklagten auch auf die „Anpflanzungen” hingewiesen wird (Bl. 94 d.A.).

In einem Schreiben vom 4. Januar 2004 (Bl. 49 = 96 d.A.) teilt Frau M. R. der Beklagten mit:

„Du hattest dich mehrmals bei mir beschwert, dass die Dachgärten undicht seien. Teile mir bitte exakt mit, wo undichte Stellen sind, die von den Dachgärten herrühren können. Unter der Voraussetzung, dass du deiner Zahlungspflicht für meine Rente nachkommst, bin ich bereit die erforderlichen Arbeiten ausführen zu lassen”.

Mit Schreiben vom 24. April 2004 (Bl. 97 d.A.) teilt der Kläger der Beklagten mit:

„… wie du siehst, sind wir dabei, den Dachgarten abzudichten. Deshalb möchte ich dich darum bitten, unseren Dachdecker kurzfristig anzurufen und einen Termin zu vereinbaren. Bitte zeige Herrn K. im Laden speziell die Abflüsse und die undichten Stellen vom Dachgarten, damit wir die Stellen abdichten können. Da der Garten neu angelegt werden muss, wirst du verstehen, dass wir nach dieser Aktion keine weiteren Arbeiten am Dachgarten vornehmen werden”.

Mit Schreiben vom 29. April 2004 (Bl. 98 d.A.) lud der Kläger zu einer „Eigentümerversammlung für das Objekt O. R. 35-41”, hierbei u.a. mit dem

Tagesordnungspunkt 1 „Instandsetzungsarbeiten vom Dachgarten 37/41”.

In der Eigentümerversammlung vom 22. Juni 2004 (Bl. 100 = Bl. 185 d.A.), an der die Parteien sowie Frau M. R. teilnahmen, wird unter dem Tagesordnungspunkt 1 aufgeführt:

„K. R. (= Beklagte) wurde über den Stand der Arbeiten informiert. K. R. will uns über undichte Stellen informieren, damit die Dachgärten vollständig abgedichtet werden um die Immobilie langfristig zu erhalten”.

Mit Schreiben vom 24. November 2004 (Bl. 102 d.A.) greift der Kläger die Eigentümerversammlung auf, ohne auf die „Dachsanierung” einzugehen.

In einem „Treffen” vom 1. Februar 2005 werden unter Punkt 1 feuchte Stellen im Anbau 41 unterhalb des Gartens problematisiert (Bl. 104 d.A.).

Mit Schreiben vom 3. Februar 2005 (Bl. 106 d.A.) teilt der Kläger der Beklagten im Anschluss an das vorbenannte Treffen mit, dass für die feuchten Stellen 3 Ursachen festgestellt worden seien. Er führt daran anschließend weiter aus:

„Ich weise dich noch mal ausdrücklich auf mein Schreiben vom 24.04.2004 hin. In dem Schreiben habe ich dir mitgeteilt, dass ich nach Abschluss der Arb...

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