Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 471,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Herausgabe eines überbauten Grundstücksteils und Duldung dessen Abrisses.

Die Klägerin ist seit 2018 Eigentümerin des Grundstücks Sstr., B. Sie beabsichtigt, das Grundstück mit einem neu zu errichtenden Mehrfamilienhaus zu bebauen. Die derzeitigen Wohnungseigentümer sind seit 1993 Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft des Nachbargrundstücks Sstr.

Im Jahr 1990 wurde durch die vormaligen Wohnungseigentümer, den Eltern der heutigen Wohnungseigentümer, an dem Gebäude Sstr. in Richtung des Grundstücks Sstr. ein Anbau als Windfang mit Glasfront errichtet. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Baugenehmigung vom 11.06.1990, Anlage B7 (Bl. 139-143 d. A.), und die zur Akte gereichten Lichtbilder, insbesondere Anlagen K5 und B1 (Bl. 26, 27, 72 d. A.), Bezug genommen. Zu dieser Zeit war H. K. Eigentümerin des letztgenannten Grundstücks, die dort mit ihrem Ehemann wohnte. Am 31.05.1990 wurde eine Baulast in die jeweiligen Baulastverzeichnisse der beiden Grundstücke eingetragen. Der Verlauf der Grundstücksgrenze war weder durch einen Grenzstein markiert, noch wurde vor Errichtung des Anbaus die Grenze förmlich vermessen. Aufgrund einer im Rahmen des Verfahrens von der Klägerin beantragten förmlichen Grenzfeststellung ist unstreitig, dass der Anbau die Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück um 0,2-0,3 m überbaut. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die im Rahmen des öffentlichen Grenzfeststellungsverfahrens angefertigte Skizze, Anlage K 13 (Bl. 123 d. A.), Bezug genommen. Für die förmliche Grenzfeststellung sind der Klägerin Kosten in Höhe von insgesamt 2.357,87 EUR entstanden. Mit Anwaltsschreiben vom 22.09.2019, Anlage K17 (Bl. 171 f. d. A.), forderte die Klägerin die Beklagte zum Ausgleich von 25 % dieses Betrages unter Fristsetzung bis zum 07.10.2019 auf. An der Grenzfeststellung waren fünf Eigentümer bzw. Wohnungseigentumsgemeinschaften beteiligt.

Die Klägerin meint, mangels damaliger Grenzfeststellung habe sie den Überbau nicht zu dulden. Hieran würde auch eine – bestrittene – Vereinbarung zwischen den damaligen Nachbarn, den Herren K. und B., nichts ändern, zumal W. K. nicht Eigentümer des Grundstücks Sstr war. Darüber hinaus behauptet sie, der Anbau werde baurechtswidrig als Wartezimmer genutzt. Zudem entspreche der Anbau den erforderlichen Brandschutzvorschriften nicht. Sie meint, auch aus diesen Gründen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zur Erfüllung der Anbaulast eine Brandschutzwand zu errichten wäre, sei der Überbau nicht zu dulden, da eine über den Überbau hinausgehende Beeinträchtigung vorläge.

Die Klägerin hat zunächst nur beantragt, die Beklagten zur Herausgabe des überbauten Grundstücksteils und zur Duldung dessen Abrisses zu verurteilen. Nach Durchführung des förmlichen Grenzfeststellungsverfahrens begehrt sie auch die Erstattung von 20 % der hierdurch verursachten Kosten.

Sie beantragt nunmehr,

  1. die Beklagte bestehend aus den mitbeklagten Wohnungseigentümern Dr. C.-R. B., U. B.-M. und Dr. T. B. zu verurteilen, den mit Gemeinschaftseigentum überbauten Grundstücksteil des Grundstücks Sstr, namentlich die westliche Fassade eines Anbaus, an die Klägerin herauszugeben und dabei zu dulden, dass die Klägerin den auf ihr Grundstück auf der Sstr überragenden Baukörper der Beklagten abreißt;
  2. die Beklagte bestehend aus den mitbeklagten Wohnungseigentümern Dr. C.-R. B., U. B.-M. und Dr. T. B. zu verurteilen, an die Klägerin 471,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2019 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, bei Errichtung des Anbaus sei es nicht beabsichtigt gewesen, die Grundstücksgrenze zu überbauen. Vielmehr habe vor Errichtung des Anbaus ein Gespräch zwischen dem damaligen Miteigentümer Dr. med. R. B. und dem Nachbarn W. K. zur Festlegung des Verlaufs der Grundstücksgrenze stattgefunden, an welchem der Architekt H. teilgenommen habe. Sie seien sich einig gewesen, dass vor dem Grundstück stehend die Außenkante des Torpfostens auf dem Grundstück Sstr die Grundstücksgrenze sei. Dies sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass die Außenkante des Torpfostens mit der Außenkante der Garage eine optische Linie bildet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die beklagtenseits ergänzte Skizze aus dem Grenzfeststellungsverfahren, Anlage B8 (Bl. 185 d. A.), wird Bezug genommen. Der Nachbar habe entspre...

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