Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietzinszahlung für Wohnungsmiete

 

Tenor

I. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts … vom … gegen den Beklagten zu 1. – Herrn … – (Geschäfts-Nr.: …) wird, soweit der Beklagte zu 1. seinen Einspruch in Höhe von 545,38 DM und in Höhe von weiteren 280,00 DM nicht bereits zurück genommen hat, nur noch in Höhe von … DM Nebenforderungen aufrecht erhalten, im übrigen jedoch aufgehoben.

II. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts … vom … gegen die Beklagte zu 2. – Frau … – (Geschäfts-Nr.: …) wird, soweit die Beklagte zu 2. ihren Einspruch in Höhe von 545,38 DM und in Höhe von weiteren 280,00 DM nicht bereits zurückgenommen hat, nur noch in Höhe von 07,00 DM Nebenforderungen aufrechterhalten, im übrigen jedoch aufgehoben.

III. Die Klage wird im übrigen abgewiesen.

IV. Die durch die Vollstreckungsbescheide veranlaßten Kosten werden den Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner auferlegt. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner 16 %, der Kläger 84 % zu tragen.

V. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung hinsichtlich der ihnen auferlegten Kosten in Höhe von 250,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung hinsichtlich der ihm auferlegten Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor dieser Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

VI. Soweit die Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Stuttgart in Höhe von 07,00 DM aufrechterhalten werden, darf die Zwangsvollstreckung aus ihnen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 07,00 DM fortgesetzt werden.

 

Tatbestand

Durch Mietvertrag vom 27. Oktober 1998 vermietete der Kläger den Beklagten zu 1. und 2. die Wohnung in dem Mietobjekt, Wohnhaus … in … Brandenburg an der Havel, Dachgeschoß links vom Treppenhaus aus gesehen mit 2 Zimmern, Diele, Einbauküche, Bad, WC und Spitzboden zu einem monatlichen Mietzins inklusive Heizkosten/Warmwasser und sonstigen Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 1.000,00 DM. Ab Januar 2000 erhöhte sich die Nebenkostenvorauszahlung um 70,00 DM pro Monat, so daß der monatliche Mietzins ab diesem Zeitpunkt 1.070,00 DM betrug. Die auf unbestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer begann am 16. November 1998. Gem. § 2 des Mietvertrages (Blatt 24 der Akte) konnte selbiger Vertrag von jedem Vertragsteil zum Schluß eines jeden Kalendermonats unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Mit Schreiben vom 14.06.2000 (Blatt 34 der Akte) kündigten die Beklagten gemeinsam das Mietverhältnis ihrerseits zum 30.06.2000, da es ihnen aus gesundheitlichen Gründen unmöglich sei in diesen Mieträumen infolge der intensiven Mäuseplage weiterhin zu wohnen.

Nachdem die Beklagten ihren jeweiligen Einspruch gegen die Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Stuttgart hinsichtlich der Mietnebenkosten in Höhe von 545,38 DM sowie hinsichtlich der Mietnebenkosten/Nebenkostenvorauszahlungen für die Monate Januar, Februar, März und Mai 2000 in Höhe von weiteren 280,00 DM zurückgenommen haben, verlangt der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldner nunmehr noch die Zahlung des Mietzinses für die Monate Juni, Juli, August und September 2000 nebst Verzugszinsen vom Tag der jeweiligen Rechtshängigkeit an sowie 07,00 DM Nebenforderungen (EMA-Gebühren).

Nachdem die Beklagten zunächst gegen die Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Stuttgart Einspruch eingelegt haben, haben sie in der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2001 ihren jeweiligen Einspruch hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 1998 in Höhe von 545,38 DM sowie hinsichtlich der Nebenkostenvorauszahlungen für die Monate Januar, Februar, März und Mai 2000 in Höhe von weiteren 280,00 DM zurückgenommen, so dass die Beklagten durch diese teilweise Rücknahme des Einspruchs ihres eingelegten Einspruchs/Rechtsmittels in dieser Höhe verlustig gingen und hierüber durch das erkennende Gericht nicht mehr zu entscheiden war.

Der Kläger behauptet, dass die fristlose Kündigung der Beklagten vom 14.06.2000 zum 30.06.2000 (Blatt 34 der Akte) ins Leere gehen würde, da er zum einen als Vermieter sofort alles getan habe, um den „vereinzelt” aufgetretenen Mäusen entgegen zu wirken und darüber hinaus die Beklagten seiner Meinung nach auch selbst die Ursache für den „gelegentlichen” Mäusebefall gesetzt hätten. Die Angaben der Beklagten zu den angeblichen erheblichen Mäuseproblemen müsse er im übrigen bestreiten. Der Vortrag der Beklagten sei insofern seiner Auffassung nach unsubstantiiert. Auch sei es falsch, dass er die Mäuse nicht bekämpft hätte. Das Gegenteil sei vielmehr der Fall gewesen, da sein Hausmeister, der Zeuge Hans-Joachim Bölter, diese Mäuse intensiv bekämpft habe und insofern auch mit dem Kammerjäger zusammengearbeitet hätte. Auch hätten die Beklagten durch eine fehlende Mitarbeit die Bekämpfung der Mäuse selbst verzögert. So hätte unter anderem sein Hausmeis...

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