Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.120,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 560,00 seit dem 05.08.2002 und weitere Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 560,00 ab dem 05.09.2002 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung von Mietzins geltend.

Der Kläger vermietete der Beklagten mit schriftlichen Mietvertrag vom 18.06.2002 (AS 25 ff.) ab dem 15.07.2002 die 3-Zimmer-Wohnung im Obergeschoss des Anwesens Harget 15 in 79739 Schwörstadt-Dossenbach. Die monatliche Miete in Höhe von EUR 456,00 zzgl. Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von EUR 104,00 war im voraus jeweils zum 03. Werktag eines jeden Monats zu zahlen.

Die Beklagte zog auf Ende Juli 2002 wieder aus der Wohnung aus, nachdem sie mit Anwaltschreiben vom 22.07.2002 (AS 61) das Mietverhältnis wegen Gesundheitsgefährdung durch das Auftreten von Käfern fristlos kündigen ließ; dort wird auch ab dem 15.07.2002 eine Mietminderung von 30 % geltend gemacht.

Tatsächlich fanden sind in der Wohnung der Beklagten sogenannte Mehlkäfer (Tenebrio molitor); wie viele Käfer dort aufgetreten sind, ist zwischen den Parteien streitig. Dieser flugfähige Käfer ist circa 15 mm lang und gestreckt, er lebt hauptsächlich von Mehl und Getreide; die Larven verwandeln sich im Sommer zu Käfern, die im Herbst sterben. Die Miete für August und September 2002 ist nicht bezahlt.

Der Kläger trägt vor,

jedenfalls ein erheblicher Befall mit Mehlkäfern sei nicht aufgetreten; die Beklagte sei deshalb weder zur Minderung noch zur fristlosen Kündigung berechtigt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 1.120,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 560,00 seit dem 05.08.2002 und weiteren 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus weiteren EUR 560,00 seit 05.09.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor,

es seien während der kurzen Mietdauer bis zu 4 Käfer täglich, die 3 bis 5 cm lang gewesen seien, aufgetreten; insgesamt habe sie mindestens 70 Käfer gefangen. Die ekelhaften Käfer stellten eine Gesundheitsgefährdung dar; zudem berechtige ihr Auftreten zur Mietminderung. Jedenfalls könnte der Kläger schon deshalb keine Miete mehr für die Monate August und September 2002 verlangen, weil er nach ihrem Auszug den Schlüssel entgegen genommen habe.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen der Beklagten, wie sie aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2002 (AS 121 ff.) ersichtlich sind, verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß der §§ 535 Abs. 2, 284, 286,288 BGB ein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete für August und September 2002 in Höhe von insgesamt EUR 1.120,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 560,00 ab dem 05.08.2002 und weitere Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 560,00 ab dem 05.09.2002 zu.

1. Das Mietverhältnis zwischen Parteien ist nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 22.07.2002 beendet worden. Der Beklagten stand ein Recht zur fristlosen Kündigung nicht zu.

a) Eine Recht zur fristlosen Kündigung ergibt sich nicht aus den §§ 543, 569 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach den §§ 543, 569 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter auch ohne vorheriges Abhilfeverlangen das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn die Wohnung so beschaffen ist, dass die Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Bezogen auf die objektive allgemeine Wohnhygiene muss der Zustand der Wohnung dauernd so sein, dass objektiv eine erhebliche Gesundheitsgefährdung zu befürchten ist (vgl. Palandt, BGB, 61. Auflage, § 659 RN 10; anders wohl weitergehend AG Kiel in WuM 1980, 235), mithin die naheliegende Gefahr besteht, dass es bei weiterem Verbleiben in der Wohnung zu einer Gesundheitsschädigung kommt (so auch LG Saarbrücken in WM 91, 91 ff.; LG Paderborn in WM 1998, 21; AG Bremerhaven in WM 1975, 147; AG Berlin-Tiergarten in MM 1997, 243). Dies ist bei einem nur gelegentlichen Auftreten von Mehlkäfern in den Sommermonaten nicht anzunehmen: Anders als bei Kakerlaken und Mäusen handelt es sich bei Mehlkäfern – soweit ersichtlich – nicht um Krankheitsüberträgern (vgl. zu diesem Aspekt LG Freiburg in WuM 1986, 246). Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Käfer – bei Einhaltung der normalen Vorkehrungen zur hygienischen Aufbewahrung von Lebensmitteln – ihre Exkremente oder Larven in Lebensmitteln hinterlassen (vgl. zu diesem As...

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