Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozessstandschaft. WEG-Verwalter

 

Normenkette

ZPO § 767

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.01.2012; Aktenzeichen V ZR 55/11)

LG Köln (Urteil vom 03.02.2011; Aktenzeichen 29 S 192/10)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitskosten, in Höhe von 120 % vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten sich über die Zulässigkeit der Vollstreckung aus von der Beklagten in Prozessstandschaft erwirkten Titeln nach Beendigung des der Prozessstandschaft zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses.

Die Kläger sind Mitglieder der WEG B G # in C, die von der Beklagten verwaltet wurde, bis diese in der Entscheidung des OLG Köln 16 Wx 228/07 mit Wirkung zum 1.10.2008 abberufen wurde.

Die Beklagte nahm die Kläger in den Verfahren OLG Köln 16 Wx 260/07; AG Bonn 28 II 19/07; LG Bonn 8 T 112/07; AG Bonn 28 II 131/07; LG Bonn 8 T 22/08 und AG Bonn 27 C 110/08 im eigenen Namen auf Zahlung von Hausgeldbeiträgen aufgrund beschlossener Wirtschaftspläne und Beträgen aus beschlossenen Jahresabrechnungen und beschlossener Sonderumlagen in Anspruch. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungen des AG Bonn, des LG Bonn und des OLG Köln (Blatt 1-65 ff.) Bezug genommen. Der Verwaltervertrag der Beklagten sah bezüglich der Inanspruchnahme von Wohnungseigentümern hinsichtlich der fälligen Wohngeldforderungen unter § 5 Ziffer 5 vor, dass die Beklagte nach ihrem freien Ermessen berechtigt ist, rückständige Hausgelder im eigenen Namen für Rechnung der Gemeinschaft oder im Namen der Gemeinschaft geltend zu machen. Nach der Abberufung durch das OLG Köln betreibt die Beklagte nunmehr aus den genannten Entscheidungen und den in den Verfahren bzw. in Parallelverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen AG Bonn 28 II 253/05 vom 4.6.2009; AG Bonn 28 II 131/07 vom 5.8.2009 (Berechnung außergerichtlicher Kosten); AG Bonn 28 II 131/07 vom 5.8.2009 (Berechnung gerichtlicher Kosten) mit Einwilligung der neuen Verwalterin die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger. Einige dieser Entscheidungen existieren nicht mehr. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag der Klägervertreterin in der Klageschrift (Seite 8 ff.) Bezug genommen.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage. Sie sind der Auffassung, dass die Beklagte aus den Titeln nicht mehr vollstrecken dürfe. Durch den Abberufungsbeschluss des OLG Köln sei die Grundlage für ein prozessstandschaftliches Handeln der Beklagten entfallen. Das Interesse an einer Geltendmachung der titulierten Ansprüche durch die Beklagte sei nicht ersichtlich und für die Kläger sei die Inanspruchnahme durch die Beklagte unzumutbar, da die Beklagte die Beschlüsse, die Gegenstand der titulierten Forderungen seien, nicht ändern könne. Sie sind ferner der Auffassung, dass der Einwand, dass die Entscheidungen teilweise nicht mehr existieren, im Rahmen der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage berücksichtigt werden müsse, da das Vollstreckungsgericht diesen Umstand in der Vergangenheit nicht beachtet habe. Im Übrigen müssten die in den Titeln festgestellten Forderungen korrigiert werden, da zahlreiche Beschlussanfechtungsverfahren erfolgreich gewesen seien.

Die Kläger haben ursprünglich beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus folgenden, in WEG-Verfahren ergangenen Entscheidungen des AG Bonn, des LG Bonn und des OLG Köln:

  • a.

    Beschluss des OLG Köln vom 27.8.2008 16 Wx 260/07 und KFB des AG vom 4.6.09 zu 28 II 253/05;

  • b.

    Beschluss des AG Bonn vom 27.4.07 zu 28 II 19/07 und Beschluss des LG Bonn vom 29.10.07 zu 8 T 112/07;

  • c.

    Beschluss des AG Bonn vom 24.1.08 zu 28 II 131/07, Beschluss des LG Bonn vom 2.6.08 zu 8 T 22/08 und die nach drei Instanzen getrennten KFB des AG Bonn vom 5.8.09 zu 28 II 131/07 und

  • d.

    Urteil des AG Bonn vom 24.10.08 zu 27 C 110/08 und KFB des AG Bonn vom 30.7.09 zu 27 C 110/08

für unzulässig zu erklären.

Mit Schriftsatz vom 15.5.2010 haben die Kläger sodann beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus den genannten Titeln durch die Beklagte für unzulässig zu erklären.

Mit Schriftsatz vom 12.6.2010 haben die Kläger erklärt, dass die Klage hinsichtlich der Entscheidungen des AG Bonn 28 II 19/07 vom 27.4.2007 und des LG Bonn 8 T 22/08 vom 2.6.2008 sich erledigt habe und beantragten,

die Zwangsvollstreckung aus folgenden, in WEG-Verfahren ergangenen Entscheidungen des AG Bonn, des LG Bonn und des OLG Köln:

  • a.

    Beschluss des OLG Köln vom 27.8.2008 16 Wx 260/07 und KFB des AG vom 4.6.09 zu 28 II 253/05;

  • b.

    Beschluss des LG Bonn vom 29.10.07 zu 8 T 112/07;

  • c.

    Beschluss des AG Bonn vom 24.1.08 zu 28 II 131/07 und die nach drei Instanzen getrennten KFB des AG Bonn vom 5.8.09 zu 28 II 131/07 und

  • d.

    Urteil des AG Bonn vom 24.10.08 zu 27 C 110/08 und KFB des AG Bonn vom 30.7.09 zu 27 C 110/08

durch die Beklagte für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Wegfall eines Interesses des Prozessstandschafters keine materielle Einwendung im Rahmen des § 767...

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