Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 Satz ZPO.

 

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 30.03.2012 keine weiteren Schadensersatzansprüche zu.

Denn die Beklagte war berechtigt, die nach dem Gutachten des Sachverständigen N. vom 04.04.2012 errechneten Reparaturkosten in Höhe von 302,89 EUR zu kürzen. Nach ständiger Rechtsprechung stehen dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich jegliche Reparaturkosten für die Wiederherstellung seines Fahrzeuges zu und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte den Pkw voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Allerdings ist nach höchst- richterlicher Rechtsprechung bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis zu berücksichtigen, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine freie Werkstatt als gleichwertige Alternative in Betracht kommen kann und sich ein Geschädigter, der die fiktive Abrechnungsmethode wählt, sich auf eine solche gleichwertige Alternative

verweisen lassen muss. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die bei markengebundenen Fachwerkstätten regelmäßig höheren Stundenverrechnungs- sätze und weiteren Zusatzkosten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Geschädigte im konkreten Falle erhebliche Umstände darlegt, nach denen ihm eine Reparatur des verunfallten Fahrzeuges in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt seiner Schadensminderungspflicht nicht zuzumuten ist. Dies gilt insbesondere, wenn das streitgegenständliche Fahrzeug bereits mehr als 3 Jahre alt ist.

Im vorliegenden Fall hat die beklagte Versicherung dem Kläger mit Schreiben vom 04.05.2012 eine günstigere Fachwerkstatt, die Fa. X., konkret benannt. Diese arbeitet mit, auch für den Kläger ersichtlichen, wesentlich niedrigeren Stundenverrechnungssätzen. Darüber hinaus bietet die benannte Werkstatt einen kostenlosen An- und Abholservice an, weshalb auch Verbringungskosten nicht vom Kläger beansprucht werden können.

Darüber hinaus ist die Verweisung auf die nicht markengebundene Fachwerkstatt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht unzumutbar. Zum einen hat der Kläger nicht dargelegt, dass er ein besonderes Interesse an einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat, zumal er das Fahrzeug auch bis heute offenbar noch nicht hat reparieren lassen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Sachverständigengutachten, dass das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits knapp 12 Jahre alt war und eine Laufleistung von etwa 125 000 km aufwies. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht bereits das erhebliche Alter des klägerischen Fahrzeugs gegen ein besonderes Interesse des Klägers an einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt. Nach Auffassung des Gerichts ist im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Verweisung des Klägers auf die von der Beklagten benannte Fachwerkstatt zu berücksichtigen, dass diese einen kostenlosen Abhol- und Bringservice anbietet und insofern der Kläger die Fahrt von ca. 27 km nicht hätte auf sich nehmen müssen. Im Übrigen hält das erkennende Gericht die vorgenannte Entfernung auch für durchaus zumutbar.

Letztlich wäre es dem Kläger auch ohne besondere Schwierigkeiten möglich gewesen, den Qualitätsstandart der Fachwerkstatt zu überprüfen. Dies gilt umso mehr, als dass die von der Beklagten benannte Fachwerkstatt eine 3 Jahres-Garantie für sämtliche Reparaturleistung erteilt hätte.

Darüber hinaus stehen dem Kläger auch nicht die nach dem Sachverständigengutachten mit kalkulierten UPE-Aufschläge zu. Derartige UPE-Aufschläge sind im Rahmen einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis nur dann ersatzfähig, wenn durch Vorlage der Originalreparaturrechnung nachgewiesen wird, dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind. Da der Kläger das Fahrzeug noch nicht hat reparieren lassen, kann er die UPE-Aufschläge nicht beanspruchen. Schließlich stehen dem Kläger auch nicht die Verbringungskosten zur Lackiererei zu. Unabhängig davon, dass die von Seiten der Beklagten nachgewiesene und dem Kläger angebotene alternative Fachwerkstatt über eine eigene Lackiererei verfügt und insofern Verbringungskosten sowieso nicht angefallen wären, sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts derartige Verbringungskosten ebenfalls nur dann zuzusprechen, wenn sie nachweislich angefallen sind. Dies ist, wie oben bereits zu den UPE-Aufschlägen ausgeführt, nicht der Fall.

Gleiches gilt für die mit 10,00 EUR veranschlagten Entsorgungskosten, die bislang offenbar ebenfalls nicht angefallen sind und danach im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nicht zu berücksichtigen sind.

Im Hinblick auf die ebenfalls von der Be...

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