Entscheidungsstichwort (Thema)

Beratungshilfe. anderweitige Beratungsmöglichkeit. Mutwilligkeit wegen möglicher Selbsthilfe

 

Verfahrensgang

AG Bochum (Beschluss vom 22.02.2008)

 

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers vom 29.2.2008 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bochum vom 22.2.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gemäß §§ 11, 24a RPflG, 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Die Erinnerung ist aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Beschlusses vom 22.2.2008 zurückzuweisen.

Zum einen bestand die Möglichkeit einer anderweitigen Beratung iSd § 1 I Nr. 2 BerHG durch die Einholung einer entsprechenden Behördenauskunft und sowie einer Beratung durch öffentliche Beratungsstellen.

Das hiesige Gericht hat in seinen Entscheidungen vom 23.10.06 (52 II 2518/06) und vom 19.3.07 (52 II 217/07) – beide veröffentlicht in Rechtsprechung NRWE – bereits darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer behördlichen Auskunft nur in Ausnahmefällen, die entsprechend glaubhaft zu machen sind, keine andere Beratungsmöglichkeit iSd § 1 I Nr. 2 BerHG ist. Gleiches gilt, soweit die Möglichkeit besteht, sich durch gemeinnützige Beratungsstellen – wie im Beschluss der Rechtspflegerin benannt – beraten zu lassen. Entsprechende qualifizierte Darlegungen sind nicht erfolgt. Der pauschale Hinweis im anwaltlichen Schreiben vom 29.2.08 auf die vermeintlich zweifelhafte Qualität von öffentlichen Beratungsstellen und deren Öffnungszeiten innerhalb der Arbeitszeit des Antragstellers ist nicht stichhaltig.

Zum anderen war die sofortige Inanspruchnahme einer anwaltlichen Beratung auch mutwillig iSd § 1 I Nr. 3 BerHG.

Wie die Rechtspflegerin bereits ausgeführt hat, ist es nicht Sinn des BerHG, dem Rechtssuchenden jedwede – zumutbare – Eigenarbeit zu ersparen. Auch darf es durch das BerHG nicht zu einer Besserstellung der bedürftigen Partei kommen. Beratungshilfe ist deshalb nur dann zu gewähren, wenn auch eine nichtbedürftiger Rechtssuchender, der den Anwalt selbst bezahlen müsste, im konkreten Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen würde. Hier hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers auf Bitten des Gerichts den Inhalt der begehrten anwaltlichen Beratung näher dargelegt. Es ging um die Beantwortung der Frage in einem Fragebogen der Arge Essen zur Prüfung einer Unterhaltspflicht Dritter, welche Kinder und sonstige Personen (außer Ehefrau) im Haushalt des Unterhaltspflichtigen leben. Diese Frage hätte vom Antragsteller ohne weiteres selbst beantwortet werden können. Hierzu bedurfte es keinesfalls einer sofortigen anwaltlichen Beratung.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2008490

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