Entscheidungsstichwort (Thema)
Beratungshilfe. außergerichtliche Schuldenbereinigung
Normenkette
RPflG §§ 11, 24a; BerHG § 6 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Bochum (Beschluss vom 22.05.2007) |
Tenor
Die Erinnerung der Antragstellerin vom 11.6.2007 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom 22.5.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß §§ 11, 24a RpflG, 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Antragstellerin begehrt Beratungshilfe für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch.
Die Frage, ob für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes bei einem außergerichtlichen Einigungsversuch über eine außergerichtliche Schuldenbereinigung Beratungshilfe zu bewilligen ist, war lange umstritten, ist nunmehr aber durch die Entscheidung des BVerfGs vom 4.9.2006 (RPfleger 2007, 206 f) entschieden worden.
In Beachtung der Ausführungen des BVerfG in der og. Entscheidung wird durch dieses Gericht Beratungshilfe für ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren nur dann noch bewilligt werden, wenn der Antragsteller konkret darlegt und durch die Vorlage entsprechender Bescheinigungen der jeweils in Betracht kommenden Beratungsstellen glaubhaft macht, dass bei allen in Betracht kommenden Beratungsstellen in seinem konkreten Fall eine Wartezeit von mehr als 6 Monaten besteht. Eine solche Bescheinigung für den jeweils konkreten Fall ist erforderlich zur Glaubhaftmachung, weil bei einigen Beratungsstellen wirklich dringende Fälle vorab und damit schneller als der Regelfall bearbeitet werden. Welche Beratungsstellen zur Beratung im jeweiligen Fall konkret in Betracht kommen, ergibt sich aus der Auflistung der anerkannten Beratungsstellen nach § 305 InsO, die dargestellt wird, sobald unter der Internet-Adresse www.callnrw.de der Unterpunkt „Informationsservice zur Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung” aufgerufen und der Wohnort des Antragstellers eingegeben wird. Diese Liste kann auch telefonisch unter 0180 3 100 214 (9 ct/Min aus dem deutschen Festnetz) erfragt werden. Im Bedarfsfalle ist auch das Gericht gerne bereit, eine solche Liste auch für den konkreten Einzelfall zur Verfügung zu stellen.
Trotz eines entsprechenden Hinweise des Gerichts an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 4.7.07 und der Gewährung einer insgesamt rund dreimonatigen Stellungnahmefrist erfolgte kein ergänzender Vortrag und keine Glaubhaftmachung im Sinne der oben gemachten Ausführungen.
Die Erinnerung war deshalb zurückzuweisen.
Fundstellen