Tenor

wird dem Antragsteller die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Dem Antragsteller steht weder ein Anspruch aus §§ 2, 5 WoVermittG i.V.m. § 812 BGB noch ein Anspruch aus § 9 AGBG i.V.m. § 812 BGB gegen die Antragsgegnerin zu. Gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr von 300,00 DM aus Anlaß des Abschlusses des Mietvertrages hat das Gericht keine Bedenken.

Die Antragsgegnerin hat die Wohnung selbst vermietet und nicht durch Einschaltung eines Maklers, so daß das WoVermittG keine direkte Anwendung findet. Eine analoge Anwendung kommt nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht, da die vereinbarten 300,00 DM keine Gebühr für eine Vermittlertätigkeit sind. Das Geld ist an den Vermieter gezahlt worden und nicht an den Verwalter der Wohnung. Die Wohnung wurde in der Zeitung vom Vermieter inseriert, so daß diesem tatsächlich Kosten entstanden sind, die betragsmäßig kaum hinter den 300,00 DM zurückbleiben dürften. Von einem Entgelt für die Vermietungstätigkeit kann deshalb nicht ausgegangen werden.

Da der Betrag beziffert war und zu den tatsächlichen Kosten auch nicht in einem unangemessenen Verhältnis steht, kann auch nicht von einer Unwirksamkeit der Vereinbarung nach § 9 AGBG ausgegangen werden. Die Verteilung der Kosten des Vertragsschlusses regelt das Gesetz für den Kaufvertrag ausdrücklich. Diese Kosten dann im Mietvertrag zu regeln, Widerspricht nicht den Grundsätzen, der Vertragsfreiheit.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 1 GKG i.V.m. § 118 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1714764

WuM 1998, 595

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