Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien bestand vom 01. Mai 1989 bis zum 30. April 1994 ein Wohnraummietverhältnis. Beim Einzug des Beklagten befand sich die Wohnung in einem verwahrlosten Zustand, so daß er die gesamte Wohnung renovieren mußte und Wände und Decken tapezierte und strich sowie Türen und Fenster mit einem Anstrich versah. Zirka 1 1/2 Jahre vor seinem Auszug überholte der Beklagte die Wohnung nochmals malermäßig. In der Küche ließ er während seiner Mietzeit eine Trennwand einbauen.

Nach § 3 des Mietvertrages war der Beklagte verpflichtet, die Schönheitsreparaturen auszuführen, wobei der Mietvertrag insoweit weiter bestimmt: „Der Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung regelmäßig und fachgerecht vornehmen zu lassen. Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere: Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.” Unter der Rubrik „Weitere Vereinbarungen” heißt es ferner: „Während der Mietzeit bedarf die Küche und die Dusche alle drei Jahre der Schönheitsreparaturen, alle übrigen Räume der Wohnung alle fünf Jahre.”

Nachdem der Beklagte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 19. Januar 1994 gekündigt hatte, fand am 07. März 1994 eine Wohnungsbesichtigung statt, aufgrund derer die Verwaltung des Klägers den Beklagten mit Schreiben vom 28. April 1994 mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung aufforderte, die in dem Schreiben bezeichneten Schönheitsreparaturen durchzuführen und die von ihm angebrachte Wand in der Küche zu entfernen. Der Beklagte lehnte die Durchführung dieser Arbeiten ab. Nach einem von der Verwaltung des Klägers eingeholten Angebot (Bl. 7 d.A.) belaufen sich die Kosten für die geforderten Maßnahmen auf 5.351,04 DM.

Der Kläger hat anfänglich behauptet, daß die Wohnung in dem aus dem Kostenangebot ersichtlichen Umfang renovierungsbedürftig sei. Nachdem das Gericht durch die Vernehmung der von dem Kläger benannten Zeugen Beweis über diese Behauptung erhoben hatte und durch Inaugenscheinnahme über die gegenteiligen Behauptungen des Beklagten Beweis erheben wollte, ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, daß der Nachmieter die Schönheitsreparaturen vor seinem Einzug durchgeführt und dabei auch die von dem Beklagten in der Küche aufgestellte Zwischenwand entfernt hat.

Der Kläger vertritt die Auffassung, der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Nachmieter die Arbeiten inzwischen durchgeführt habe. Obwohl ihm eine entsprechende Auflage erteilt worden ist, hat er nicht vorgetragen, worin sein tatsächlicher Schaden bestehen könnte.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.351,04 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet die behauptete Notwendigkeit der Schönheitsreparaturen und meint, er sei dazu auch deshalb nicht verpflichtet, weil er die Wohnung – unstreitig – unrenoviert übernommen und zwischenzeitlich nochmals malermäßig überholt habe. Hinsichtlich der in der Küche eingebauten Wand verweist er darauf, daß – was ebenfalls unstreitig ist – der Einbau bei der Besichtigung am 07. März 1994 nicht gerügt worden sei und daß er dabei die Auskunft erhalten habe, es werde diesbezüglich eine Lösung mit dem Nachmieter herbeigeführt werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Frage, ob der Vermieter von dem Mieter die Kosten von Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn diese vom Nachmieter auf dessen Kosten durchgeführt worden sind, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet, wobei die wohl herrschende Meinung dahingeht, diese Frage mit der Begründung zu bejahen, der Mieter, der die Schönheitsreparaturen übernommen habe, verhalte sich vertragsuntreu, wenn er dieser Pflicht nicht nachkomme; es sei deshalb unbillig, wenn ihm gestattet werde, sich mit Erfolg auf die Leistung eines anderen zu berufen (vgl. z.B. BGH in MDR 1968 S. 232; KG in MDR 1963 S. 846; Bub/Treier-Scheuer, Handbuch der Geschäftsraummiete, 2. Aufl., 1993, S. 1206, 1207 Rdnr. 183 ff.; Oske, Schönheitsreparaturen, 3. Aufl., 1.989, S. 59 f).

Nach der Gegenmeinung besteht der Ersatzanspruch des Vermieters, in einem solchen Falle demgegenüber schon deshalb nicht, weil es an einem Schaden des Vermieters fehlt (vgl. LG Nürnberg-Fürth in WuM 1984 S. 244; LG Itzehoe in WuM 1992 S. 242; AG Wiesbaden in WuM 1986 S. 135). Das erkennende Gericht schließt sich dieser Auffassung an.

Die zuvor bezeichnete Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1967 stützt sich im wesentlich...

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