Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft Dinnendahlstraße 24 in 12307 Berlin. Die Kläger sind Eigentümer der im Erdgeschoss des Hauses belegenen Wohnung Nr. 1; zu dieser Wohnung gehört eine Terrasse, an welcher zu Gunsten der Kläger gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 1 der notariellen Teilungserklärung vom 16. Juni 1994 (Anlage K 2) ein Sondernutzungsrecht besteht. Von dieser Terrasse führt eine Treppe in den angrenzenden Garten.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 29. September 2015 fassten die Eigentümer mehrheitlich zu TOP 6 folgenden anfechtungsgegenständlichen Beschluss:

Die Eigentümergemeinschaft fordert den Eigentümer der Wohnung Nr. 1 auf, die Treppe zum Garten zurückzubauen und das Gemeinschaftseigentum wieder ordnungsgemäß herzustellen, da es sich hierbei um eine ungenehmigte bauliche Veränderung handelt. Sollte der Rückbau bis zum 15.11.2015 nicht erfolgt sein, so wird die Verwaltung gebeten, durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes die Durchsetzung gerichtlich geltend zu machen.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 01. März 2017 wurde die Treppenproblematik unter TOP 6 erneut erörtert; hinsichtlich der Einzelheiten hierzu wird auf das als Anlage zur Klageerweiterung vom 29. März 2017 zu den Akten gereichte Versammlungsprotokoll Bezug genommen.

Die Kläger sind der Auffassung, der Beschluss aus dem Jahre 2015 sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten; soweit er eine Leistungspflicht der Kläger schaffe, sei er mangels Beschlusskompetenz nichtig; die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei nicht zweckmäßig und produziere unnötige Kosten, da ein durchsetzbarer Beseitigungsanspruch der WEG gegen sie nicht bestehe und überdies jedenfalls verjährt sei.

Die Kläger beantragen,

den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 29. September 2015 zu TOP 6 für ungültig zu erklären, hilfsweise dessen Nichtigkeit festzustellen

sowie klageerweiternd, den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 01. März 2017 zu TOP 6 für ungültig zu erklären, hilfsweise dessen Nichtigkeit festzustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage nebst Klageerweiterung abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Anfechtungsklage muss in der Sache ohne Erfolg bleiben.

Der angefochtene Beschluss zu TOP 6 der Eigentümerversammlung vom 29. September 2015 entspricht als sog. Vorbereitungs- und Heranziehungsbeschluss ordnungsgemäßer Verwaltung.

Mit dem vorbezeichneten Beschluss haben die Wohnungseigentümer lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ihres Erachtens nach ein Anspruch gegen die Kläger auf Rückbau der Treppe besteht und diese daher insoweit lediglich „aufgefordert”, die Treppe zum Garten zurückzubauen. Mit dem streitgegenständlichen Beschluss sollte danach keine unmittelbare Anspruchsgrundlage gegenüber den Klägern geschaffen werden, weshalb es sich nicht um einen anspruchsbegründenden (und dann nichtigen) Beschluss handelt.

Ferner haben sich die Wohnungseigentümer entschlossen, den dafür gehaltenen Anspruch gegen die Kläger gerichtlich durchzusetzen, sollten diese die Treppe nicht entfernen. Ein solcher sog. Heranziehungs- und Vorbereitungsbeschluss kann von dem Wohnungseigentümer, gegen den die Gemeinschaft (in gekorener Ausübungsbefugnis) gerichtlich vorgehen will, nicht erfolgreich mit dem Einwand angefochten werden, es bestehe tatsächlich kein solcher Abwehr- bzw. Beseitigungsanspruch gegen ihn und die Einleitung eines Gerichtsverfahrens widerspreche mithin ordnungsgemäßer Verwaltung. Das materiell-rechtliche Bestehen des Anspruchs prüft das Gericht nicht im Anfechtungs-, sondern erst in einem sich etwaig anschließenden Verfahren; eine Anfechtung sog. Heranziehungs- und Vorbereitungsbeschlüsse kann vielmehr nur auf formelle Beschlussmängel gestützt werden; vgl. u.a. Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 15 Rn. 40 unter Hinweis auf KG ZMR 1997, 318. Solche machen die Kläger hier indes nicht geltend. Trifft ihre Auffassung zu, müssen sie als im Rückbauprozess obsiegende Partei auch nicht befürchten, mit Kosten belastet zu werden.

Auch die von den Klägern in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15. Januar 2010, V ZR 72/09, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung, da ihr in relevanter Weise abweichende Beschlüsse zu Grunde lagen. Während dort die Wohnungseigentümer beschlossen haben, einem Eigentümer eine bestimmte Nutzung seiner Wohnung „zu untersagen”, wurden die Kläger hier lediglich „aufge...

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