Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Erhöhung der Brutto-Kaltmiete für die von ihnen gemäß Mietvertrag vom 18. Oktober 1977 genutzte Wohnung in …, ab 1. Juni 1988 auf monatlich 703,58 DM zuzustimmen.

2. Auf die Widerklage wird festgestellt, daß sich die Miete für die Wohnung der Beklagten in …, aufgrund der Mieterhöhungserklärung vom 10. Februar 1988 noch nicht für die Monate Januar und Februar 1988 erhöht hat.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hohe von 350,– DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

die Beklagten sind aufgrund Mietvertrages vom 18. Oktober 1977, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 4 bis 9 d.A.). Mieter einer ehemals preisgebundenen in der Zeit bis 1918 bezugsfertig gewordenen Altbauwohnung in der …. Eigentümer dieser Wohnung ist jetzt der Kläger. Mit Schreiben vom 28. Januar 1985 übersandte die Ehefrau des Klägers, …, den Beklagten eine Vollmacht des Klägers mit Datum vom 25. Januar 1985, auf deren Inhalt (Bl. 25 d.A.) Bezug genommen wird. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich um eine Originalvollmacht oder eine Fotokopie handelte. Mit Mieterhöhungserklärung vom 7. Juli 1987, die von der Ehefrau des Klägers unterzeichnet wurde und diese auch im Briefkopf enthält, ließ der Kläger gegenüber den Beklagten eine Erhöhung der Miete wegen eines erhöhten Betriebskostenzuschlages von 627,52 DM um 16,09 DM auf 643,61 DM erklären. Mit weiterem Schreiben vom 11.12.1987, das ebenfalls von seiner Ehefrau unterzeichnet war und im Briefkopf ihren Stempel enthielt, ließ der Kläger gegenüber den Beklagten die Miete wegen eines Betriebskostenzuschlages um 19,66 DM auf 663,27 DM erhöhen. Dabei hieß es in dem Schreiben, daß die Miete somit ab 1.1.1988 663,27 DM betrage und zugleich wurde eine Nachzahlung des Betriebskostenzuschlages für die Zeit vom 1. Januar 1987 verlangt. Mit Anwaltsschreiben vom 13. Januar 1988 ließen die Beklagten diese Erhöhungserklärung zurückweisen, weil sie formelle Fehler habe sowie von einer falschen Gesamt- und Wohnungsfläche ausgehe und verlangten Einsicht in die Unterlagen bis zum 25. Januar 1988. Der Anwalt des klägers erwiderte mit Schreiben vom 1.2.1988, die Unterlagen könnten bei ihm eingesehen werden. Er bitte, ihn anzurufen. Mit Schreiben vom 10.2.1988, das den Stempel von … trug, aber von einer weiteren Person mit dem Zusatz „i.A.” unterzeichnet war, begehrte der Kläger von den Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung ihrer Niete ab 1.5.1986 auf 703,94 DM. Mit Schreiben vom 19.2.1988, das der Hausverwaltung … am 22.2.1988 zuging, ließen die Beklagten die Mieterhöhungserklärung vom 10.2.1988 mangels Vollmacht zurückweisen. Außerdem baten sie um Mitteilung, wann und wo die der letzten Betriebskostenabrechnung zugrundeliegenden Unterlegen eingesehen werden könnten. Mit Schreiben vom 16. März 1988 übersandte der Anwalt des Klägers den Anwälten der Beklagten eine Kopie der Erhöhungserklärung vom 16.2.1988, auf welche der Kläger unten rechts horizontal seine Unterschrift gesetzt hatte. Wegen der Einzelheiten der vorgenannten Schreiben wird auf die in den Akten befindlichen Ablichtungen (Bl. 20, 31, 38, 45, 32, 11, 39, 10, 11, 19 d.A.) verwiesen.

Der Kläger begehrt mit der Klage Zustimmung zu seinem Erhöhungsverlangen vom 16.2./16.3.1988. Ursprünglich hat er Zustimmung zu einer Erhöhung auf 703,94 DM geltend gemacht. Nachträglich hat er die Klage teilweisen zurückgenommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, der Erhöhung des Mietzinses ab 1. Juni 1988 für die von ihnen gemäß Mietvertrag vom 18.10.1977 genutzte Wohnung …, auf monatlich 703,58 DM zuzustimmen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, die Erhöhungserklärung vom 16.2.1988 sei mangels Originalvollmacht unwirksam. Auch sei nicht erkennbar, wer sie in wessen Namen abgibt. Die Vollmachtsurkunde vom 25. Januar 1985 hätten die Beklagten nicht im Original erhalten. Bei dar Fotokopie der Erklärung vom 16.2.1988 reiche die Originalunterschrift des Klägers nicht, weil sie nicht unter der Erklärung sei und im übrigen Absender der Erklärung Frau … sei. Schließlich seien auch die vorangegangenen Mieterhöhungserklärungen unwirksam, so daß schon deshalb eine Erhöhung auf den begehrten Betrag nicht in Betracht komme.

Die Mieterhöhungserklärung vom 11.12.1987 sei zum einen deshalb unwirksam, weil sie nur an den Beklagten zu 1) adressiert ist. Schließlich sei Einsichtnahme in die Unterlagen bisher nicht gewährt worden. Darüber hinaus habe sie inhaltliche Mangel, weil die Wohnung der Beklagten deutlich kleiner als vom Kläger behauptet sei und die Gesamtfläche der Grundstücke … insgesamt rund 3.600 m² ausmache. Zum Beweise hierfür berufen sich die Beklagten auf Sach...

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