Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 800,62 DM (achthundert 62/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Juli 1997 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, in dem Badezimmer der Wohnung der Klägerin, … Berlin, … OG., alle 4 Wände einheitlich und wie im bisherigen Umfang in 2 m Höhe mit graugeflammten Fliesen zu fliesen, und zwar die gegenüber der Zimmertür liegende Fensterwand mit Ausnahme des Fensters auf eine Breite von 140 cm und Höhe von 200 cm, die rechte Wand in einer Breite von 300 cm und Höhe von 200 cm und die Türwand links neben der Tür 100 cm breit und 200 cm hoch, rechts neben der Tür 30 cm breit und 200 cm hoch.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung wegen der Verpflichtung gemäß Ziffer 1. und der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.700,00 DM, wegen der Verpflichtung gemäß Ziffer 2. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte mietvertragliche Gewährleistungs- und Erfüllungsansprüche geltend.

Die Klägerin schloß zusammen mit ihrem damaligen Ehemann … zum 1. Oktober 1977 einen Mietvertrag mit der Beklagten über die im Hause … OG, in … Berlin belegene Wohnung. Der damalige Ehemann der Klägerin zog vor etwa 15 Jahren aus der Wohnung aus. Die Ehe wurde am 8. Juli 1986 geschieden.

Der Mietzins beträgt seit dem 1. August 1996 bruttokalt 1.010,84 DM, nettokalt 683,84 DM.

Die Beklagte führte in dem Hause in der Zeit vom 14. Oktober 1996 bis zum 4. Dezember 1996 Asbestsanierungsarbeiten durch. In der Wohnung der Klägerin wurden in diesem Rahmen in der Zeit vom 14. Oktober 1996 bis zum 26. Oktober 1996 Abwasser- und Regenwasserleitungen ausgetauscht bzw. repariert, die Kalt- und Warmwasserversorgung instandgesetzt und die Schachtverkleidung erneuert. Das Bad war in dieser Zeit insgesamt nicht nutzbar. Provisorisch war in dem Kinderzimmer eine Chemietoilette aufgestellt. Die Arbeiten in der Wohnung dauerten regelmäßig von 7.00 Uhr bis um 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr und waren durchgängig mit Bohr- und Stemmarbeiten verbunden, die eine erhebliche Lärmbelästigung verursachten. Zudem wurde durch die Arbeiten die Wohnung der Klägerin stark verschmutzt. Auch nach Beendigung der Arbeiten in der Wohnung der Klägerin waren dort vom 28. Oktober 1996 bis zum 4. Dezember 1996 Bohr- und Stemmgeräusche aufgrund der in den anderen Wohnungen des Hauses ausgeführten Arbeiten hörbar. Das Treppenhaus war durch diese Arbeiten vollkommen verschmutzt.

Das Badezimmer in der Wohnung der Klägerin war bis zum Beginn der Arbeiten an allen vier Wänden einheitlich mit türkisfarbenen Fliesen versehen gewesen. Wegen der Sanierungsarbeiten wurde die von der Badezimmertür aus gesehen linke Wand geöffnet, so daß sie nach Beendigung der Arbeiten neu zu verfliesen war. Da eine Beschaffung von Fliesen gleicher Art und Güte nicht möglich war, legte die Beklagte der Klägerin drei verschiedenfarbige Fliesen zur Auswahl vor (weiß bis grau geflammt). Die Klägerin entschied sich für graugeflammte Fliesen, mit denen dann die gesamte linke Wand neu verfliest wurde.

Für den Zeitraum vom 14.–26. Oktober 1996 gewährte die Beklagte der Klägerin eine nach der Nettokaltmiete berechnete Mietzinsminderung von 100 %.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 1997 (Bl. 7 d.A.) und vom 5. März 1997 (Bl. 6 d.A.) an die jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, in denen jeweils (ausschließlich) die Klägerin als Mieterin bezeichnet wurde, widersprach die Beklagte einer weitergehenden Mietminderung und einer von der Klägerin beanspruchten weitergehenden Neuverfliesung des Bades.

Im August 1997 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Kündigung des Mietverhältnisses bis spätestens zum 31. Oktober 1997. Die Beklagte sandte die Kündigungserklärung zurück mit Hinweis darauf, daß die Unterschrift „des zweiten Vertragspartners” fehle. Der frühere Ehemann der Klägerin wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 15. September 1997 (Bl. 47 f. d.A.) an die Beklagte und bezog sich auf seine (angebliche) frühere schriftliche Mitteilung, wonach er gegenüber der Beklagten im zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung von seiner Seite „die Mietobjekte” (außer der Wohnung eine Garage) gekündigt und das Mietverhältnis „als beendet” erklärt habe.

Mit der vorliegenden, der Beklagten am 8. Juli 1997 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung des Mietzinses für den Zeitraum vom 14. Oktober 1996 bis zum 4. Dezember 1996 in Höhe eines Betrages von 800,62 DM.

Sie macht insoweit eine Minderung des Mietzinses von 100 % für den Zeitraum 14. Oktober 1996 bis zum 26. Oktober 1996 von 100 % und von 35 % für die Zeit vom 28. Oktober 1996 bis zum 4. Dezember 1996 geltend, jeweils berechnet nach der Bruttokaltmiete. Sie beansprucht weiterhin eine einheitliche Verfliesung des Bades insgesamt nach Maßgabe der an d...

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