Entscheidungsstichwort (Thema)

Entfernung und Unterlassung

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 24.01.2005; Aktenzeichen 1 BvR 1953/00)

 

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, die aus dem Balkon der von ihnen im Hause der Klägerin, … Berlin, im … Obergeschoss innegehaltenen Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, Diele/Flur, Küche, Toilette mit Bad, aufgestellten beiden Parabolantennen zu entfernen.

2. Die Beklagten – unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von DM 500.000,00 –, ersatzweise Ordnungshaft, für jeden Fall der Zuwiderhandlung – verurteilt worden, die Aufstellung oder Installation von Parabolantennen auf dem Balkon der von ihnen im Hause der Klägerin, … Berlin, im … Obergeschoss innegehaltenen Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, Diele/Flur, Küche, Toilette mit Bad, oder an der Hauswand des Gebäudes zu unterlassen, sofern hierzu nicht eine schriftliche Genehmigung der Klägerin vorliegt.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Wesentliche Gründe der Entscheidung gemäß § 495 a ZPO:

I. Die zulässige Klage ist begründet.

1. Die Klägerin hat gemäß Ziffer 1. ihres Antrags Anspruch darauf, dass die Beklagten die von ihnen auf dem Balkon der von ihnen angemieteten Wohnung aufgestellten Parabolantennen entfernen.

Anspruchsgrundlage ist § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. Nr. 3 Abs. 1 der „Besonderen Vertragsbestimmungen” der Klägerin.

Ist danach die Wohnung an eine Gemeinschaftsantenne oder an eine mit einem Breitbandkabelnetz verbundene Verteileranlage angeschlossen, darf der Mieter außerhalb seiner Wohnung keine eigene Antenne für Hörfunk oder Fernsehen anbringen.

Unstreitig ist die von den Beklagten angemietete Wohnung an das Breitbandkabelnetz angeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung u.a. auch der Berufungskammer der erkennenden Abteilung (64 S 508/97; zuletzt: GE 2000, Seite 995), bietet das Breitbandkabelnetz eine hinreichende Auswahl an Sendern in … Sprache und befriedigt damit das Informationsinteresse der Beklagten unter Abwägung mit dem Eigentumsinteresse der Klägerin in hinreichender Weise.

Danach haben die Beklagten keinen Anspruch auf Empfang möglichst vieler oder bestimmter … Sender. Da die Beklagten gleichwohl zwei Parabolantennen aufgestellt haben, sind sie infolgedessen zu deren Entfernung verpflichtet.

2. Die Klägerin kann ferner gemäß Ziffer 2. ihres Antrags entsprechend von den Beklagten verlangen, es zu unterlassen, fortan auf dem Balkon der von ihnen angemieteten Wohnung Parabolantennen aufzustellen oder zu installieren Anspruchsgrundlage hierfür ist § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Nr. 3 Abs. 1 der „Besonderen Vertragsbestimmungen” Voraussetzung hierfür ist u.a. die auf Tatsachen begründete objektive ernstliche Besorgnis weiterer Störungen, hier also die Besorgnis, dass die Beklagten nochmals Parabolantennen auf ihrem Balkon aufstellen Zwar trägt die Klägerin hierfür die Darlegungs- und auch Beweislast. Allerdings begründet eine vorangegangene Verletzung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, an deren Widerlegung durch den Störer hohe Anforderungen zu stellen sind (Palandt, 59. Aufl., Rz. 29 zu § 1004).

Unstreitig verurteilte das LG Berlin die Beklagten bereits durch das am 24. April 1998 zum Geschäftszeichen 64 S 508/97 verkündete Urteil dazu, eine von ihnen auf ihrem Balkon aufgestellte Parabolantenne zu entfernen. Weiter ist unstreitig, dass die Beklagten diese Parabolantenne zwar entfernten, danach aber wieder zwei Parabolantennen dort aufstellten. Damit besteht eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, die die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls nicht widerlegt hätten.

3. Die Beklagten haben gegenüber dem Entfernungs- und Unterlassungsanspruch keine weiteren erheblichen Einwendungen erhoben.

Soweit sie im Wesentlichen geltend machen, dass im selben Haus ein weiterer Mieter eine Parabolantenne auf seinem Balkon aufgestellt habe und schließlich auch auf Balkonen in anderen Häusern der gesamten, im Eigentum der Klägerin befindlichen Wohnanlage Parabolantennen aufgestellt seien, darf zwar der Vermieter nicht willkürlich einem Teil der Mieter einen bestimmten Gebrauch der Mietsache gestatten um diesen anderen Mietern ohne sachlichen Grund verweigern, wenn insoweit ein grundsätzliches Verbot im Mietvertrag ausgesprochen ist (zur Hundehaltung: LG Berlin, ZK 64 in GE 1989, Seite 41).

Da es sich hierbei um eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitete Einwendung handelt, sind die Beklagten für deren Voraussetzungen darlegungs- und auch beweispflichtig.

Die Beklagten behaupten zwar, dass die Klägerin „diese Installationen” bei anderen Mietern geduldet habe, haben dies allerdings, jedenfalls auf das Bestreiten der Klägerin im Termin am 23. August 2000 hin, weder weiter präzisiert noch unter Beweis gestellt.

Wie die Klägerin hierzu vorträgt, verlangt sie grundsätzlich von jedem Mieter, der außerhalb seiner Wohnung eine Parabolantenne installiert, deren Beseitigung und duldet ...

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