Tenor

1. Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2002 zu zahlen.

2. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des ehemaligen Beklagten zu 1).

Die Beklagten zu 2) und 3) tragen die übrigen Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls der Kläger nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger hielt am 18. April 2002 gegen 20.18 Uhr auf der Leipziger Straße in Berlin an der Ampelkreuzung Leipziger Straße/Fischerplatz mit seinem Pkw Opel mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXX aufgrund einer roten Ampel an. Die Beklagte zu 2) fuhr mit dem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX auf das klägerische Fahrzeug auf. Nach dem Durchgangsarztbericht des Dr. XXXX vom 18. April 2002, für dessen Inhalt auf Bl. 7 d. A. Bezug genommen wird, wurde beim Kläger eine HWS-Distorsion diagnostiziert. Für den Inhalt der Arztberichte der Praxis Dr. XXXXX vom 16. Mai 2002 und 03. Juni 2002 wird auf Bl. 8 und 25, 26 d. A.. Bezug genommen. In dem ärztlichen Gutachten des Dr. XXXXXX vom 30. April 2005, für dessen Inhalt auf Bl. 97 a bis 99 d. A. Bezug genommen wird, wird als Unfallfolge auch eine posttraumatische Spondylarthrose der Halswirbelsäule in Höhe des Segments C5/C6 diagnostiziert. Die Beklagte regulierte den Sachschaden des Klägers. Der Kläger verlangt ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 540,00 EUR.

Der Kläger behauptet:

Er habe plötzlich einen Stoß von hinten verspürt. Dabei sei sein Kopf ruckartig nach hinten und dann wieder nach vorn geschleudert worden. Bereits während der Unfallaufnahme seien anhaltende Kopfschmerzen und ein Druckgefühl im Bereich der Halswirbelsäule aufgetreten. Zum Beweis bezieht er sich auf seine Vernehmung als Partei. Er sei bis zum 14. Mai 2002 arbeitsunfähig gewesen. Die bei einem Arbeitsunfall am 11. April 1998 erlittene HWS-Distorsion stehe in keiner Verbindung mit der beim streitgegenständlichen Unfall erlittenen Verletzung. Der Kläger sei damals nach medizinischer und physiotherapeutischer Behandlung unter Anwendung des Hamburger Modells zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit am 25. August 1998 wieder voll arbeitsfähig und beschwerdefrei gewesen. Aufgrund dieser früher erlittenen Verletzung konnte schon eine geringere äußere Krafteinwirkung zu den bei ihm nach dem streitgegenständlichen Unfall festgestellten Gesundheitsschädigungen führen. Er habe durch den streitgegenständlichen Unfall eine HWS-Distorsion und eine posttraumtische Spondylarthrose der Halswirbelsäule in Höhe des Segments C5/C6 erlitten. Zum Beweis bezieht er sich auf das Zeugnis des Dr. XXXXXX. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen seien in sich widersprüchlich. Es werde die Einholung eines Obergutachtens beantragt.

Der Kläger hat Klage gegen den ehemaligen Beklagten zu 1) zurückgenommen und beantragt,

die Beklagten zu 2) und 3) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 540,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2002 zu zahlen.

Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger bei dem streitgegenständlichen Unfall verletzt wurde und behaupten:

Die Beklagte zu 2) sei mit weniger als Fußgängergeschwindigkeit auf das Heck des klägerischen Fahrzeugs aufgerollt. Am Beklagtenfahrzeug sei kein Schaden entstanden. Die Polizeibeamten hätten an keinem der beiden Fahrzeuge einen Schaden festgestellt. Die Geschwindigkeitsänderung des gestoßenen Fahrzeugs habe vielleicht im Bereich von 5 bis 6 km/h gelegen. Nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen könne die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung unter Berücksichtigung des Vorschadens an dem Opel lediglich 1 bis 2 km/h betragen haben. Dann könne der Kläger bei dem Unfall nicht verletzt worden sein. Im Allgemeinen könne erst bei kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen des gestoßenen Fahrzeugs oberhalb von etwa 10 km/h mit einer Distorsion der Halswirbelsäule gerechnet werden. Der behandelnde Arzt habe keine objektiven Umstände feststellen können. Auch viele gesunde Personen, die noch nie einen Unfall gehabt hätten, wiesen eine Steilstellung auf. Der Kläger sei lediglich am 19.04, 23.04. 03.05 und 10.05. ambulant behandelt worden. Das verlangte Schmerzensgeld sei deshalb bei weitem zu hoch angesetzt. Bei der posttraumatischen Spondylarthrose der Halswirbelsäule handele es sich um eine unfallunabhängige Verschleißerkrankung der kleinen Wirbelgelenke. Einer Parteivernehmung des Klägers werde nicht zugestimmt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens des Sach...

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