Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenen Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche wegen Duldung von Instandsetzungsarbeiten geltend.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses … Berlin. Die Beklagten sind Mieter der Wohnung im Vorderhaus, 1. OG rechts, in diesem Hause.

Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 30. Oktober 1998 die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten angekündigt. Die Beklagten haben diese durch Schreiben vom 11. November 1998 im wesentlichen geduldet. Keine Einigung konnte darüber hergestellt werden, ob die vorhandenen Doppelkastenfenster durch Kunststoffenster zu ersetzen sind, ob im Rahmen der Badsanierung eine zur Küche gehörende Speisekammer zu entfernen sei und ob die keramischen Bodenfliesen durch neue ersetzt werden dürfen sowie ob in der Küche der Gasherd durch einen Elektroherd ersetzt werden kann.

Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagten zur Duldung sämtlicher Maßnahmen verpflichtet seien. Im Haus seien die Fenster in einem so schlechten Erhaltungszustand, daß sich eine Instandsetzung nicht lohnen würde. Der Austausch der gesamten Fenster im Hause sei zur Erreichung eines einheitlichen Fassadenbildes unabdingbar erforderlich. Zudem sei der Einbau von Kunststoffenstern wesentlich wirtschaftlicher.

Die Entfernung der Kammer sei unabdingbar, um ein vernünftiges heutigen Maßstäben entsprechendes Bad zu erreichen. Die Kammer decke das halbe Badfenster ab, so daß dieses schlecht belichtet und entlüftbar ist. Der Fußbodenbelag im Badezimmer sei nicht wassersperrend.

Der Austausch des Gasherdes gegen einen Elektroherd sei aus Sicherheitsgründen erforderlich. Zudem sei unwirtschaftlich und nicht vertretbar, allein für die Wohnung der Beklagten eine Gasversorgung aufrechtzuerhalten, nachdem sämtliche anderen Wohnungen im Hause auf Elektroherde umgestellt worden sind.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu verurteilen,

  1. den Ersatz der in ihrer Wohnung vorhandenen Fenster durch Kunststoff-Isolierglasfenster zu dulden. Alle hofseitigen Fenster erhalten für die unteren Flügel einen Dreh-/Kipp-, für die oberen Flügel einen Drehbeschlag. Die straßenseitigen Fenster werden durch Kunststoff-Isolierglasfenster mit aufgesetzten Profilen entsprechend den vorhandenen Fenstern ersetzt Alle Innenfensterbänke sind in Naturstein auszuführen.
  2. den Einbau eines neuen Bades durch

    1. Entfernung der im Bad befindlichen Kammer, durch
    2. einen feuchtigkeitsisolierenden Fußbodenaufbau,
    3. einen türhoch ausgeführten Wandbelag aus weißen keramischen Wandfliesen mit Bordüre, Bodenfliesen der Abriebsgruppe IV im Format 33 × 33 cm und dem Einbau einer emaillierten Eck-Badewanne mit Poresta-Wannenträger, WM-Unterputzsyphon mit verchromtem Zapfventil zu dulden. Das Handwaschbecken wird an der Wand zur Küche mit geräuscharmen Einhebelarmaturen (Euro-disc) des Herstellers Friedrich Grohe, Steintisch und gegebenenfalls offenen Unterregalen installiert. Das WC wird als wandhängendes Tiefspül-WC mit Unterputzspülkasten mit Wasserspartaste, geräuscharm ausgeführt;
  3. den Ersatz des vorhandenen Gasherdes durch einen Elektroherd zu dulden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, eine Duldungspflicht hinsichtlich des Austausches von Doppelkastenfenstern durch Kunststoffrahmenfenster mit Isolierverglasung bestehe nicht, da weder eine bessere Schallisolierung noch eine verbesserte Wärmedämmung erreicht werde. Die Fenster seien völlig intakt. Bei der geplanten Maßnahme handele es sich nicht um eine Erhaltungsmaßnahme, sondern um eine Umgestaltung.

Die Kammer im Bad beeinträchtige weder die Belichtung noch die Entlüftung des Bades. Der Badezimmerboden sei mit kunstvollen Steinzeugfliesen ausgestattet, die feuchtigkeitsisoliernd seien.

Das Argument der Klägerin, der Gasherd solle aus Sicherheitsgründen durch einen Elektroherd ersetzt werden, sei nicht stichhaltig, da im Rahmen der Modernisierungsarbeiten das Gebäude mit einer Gaszentralheizung ausgestattet werden soll, und die Gaszuleitung zur Wohnung der Beklagten und in Ordnung ist.

Hinsichtlich des weiteren Vertrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die auf § 541 a BGB gestützte Klage ist nicht begründet.

Die Beklagten sind nicht verpflichtet, die unter Ziffer 1. und 3. des Klageantrages genannten Maßnahmen zu dulden. Hinsichtlich der unter Ziffer 2. genannten Maßnahmen besteht bezüglich der Entfernung der im Bad befindlichen Kammer und des Austausches der Bodenfliesen kein Duldungsanspruch; im übrigen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, da die Beklagten bereits vorprozessual ihre Zustimmung zu den im K...

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