Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 54,34 DM nebst 4 % Zinsen aus 51,34 DM seit dem 1. August 1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 63 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 37 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Wesentliche Gründe der Entscheidung gem. § 495 a ZPO

Die zulässige Klage ist in Höhe von 51,34 DM aus §§ 535 S. 2, 427 BGB begründet. Die Beklagten schulden aus der Betriebskostenabrechnung 1996 – die in der vorliegenden Form den gesetzlichen Vorschriften entspricht, (vgl. KG GE 1998, 796; BGH NJW 1982, 573) – noch eine Nachzahlung in dieser Höhe.

Die Kosten für eine turnusmäßige Ungezieferbekämpfung, auch wenn diese nur alle 4 Jahre stattfindet, sind Betriebskosten im Sinne des § 27 II BV (Ziff. 9 der Anlage 3 zu § 27 II BV) ebenso die Kosten für die Gartenpflege (Ziff. 10 der Anlage 3) und der Be- und Entwässerung (Ziff. 2 und 3 der Anlage 3). Soweit die Beklagten ohne vorangegangene Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen den Ansatz dieser Kosten rügen, ist dies nicht ausreichend substantiert.

Auch die Kosten der Wartung der Gasaußenwandheizkörper sind Betriebskosten; Ziff. 4 der Anlage 3 ist zumindest analog anwendbar (vgl. AG Köpenick GE 1998, 803). Der Ansatz der Kosten für die Wartung der Elektroanlage dagegen kann nicht anerkannt werden, da es sich insoweit – wie bei allen Wartungskosten – um Instandhaltungskosten im Sinne des § 28 II BV handelt. Diese Kosten sind nur ausnahmsweise, wenn die Anlage 3 zu § 27 die Umlage ausdrücklich zuläßt (Heizung s.o.) als Betriebskosten ansetzbar (Sternel Mietrecht aktuell 3. Aufl. Rdnr. 767; AG Schöneberg MM 1995, 102). Die Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten (GE 1996, 1435) vermag, da ohne Begründung, nicht zu überzeugen.

Der Anspruch auf Erstattung von 3,– DM Mahnkosten ergibt sich für das zweite Mahnschreiben aus §§ 284 Abs. 1 S. 1, 286 Abs. 1 BGB; der Zinsanspruch folgt aus §§ 284 Abs. 1 S. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB, jedoch nur hinsichtlich des Abrechnungssaldos. Die Mahnung von Mahnkosten hat die Klägerin nicht dargelegt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1272780

WuM 1998, 572

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