Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 254,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 132,94 EUR seit dem 05.09.2004, aus 83,72 EUR seit dem 05.08.2005 und aus 37,94 EUR seit dem 8.02.2006 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 15 %, die Beklagten haben 85 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 511 Abs. 2 ZPO).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet, soweit die Klägerin Mietzinsansprüche für die Monate August und September 2004 sowie August 2005 in Höhe von jeweils 66,47 EUR bzw. von 83,27 EUR für August 2005 geltend macht, denn die Beklagten waren nicht zur Mietminderung wegen Lärms berechtigt. Nächtliche Ruhestörungen durch auf dem Heimweg lärmende Besucher eines Restaurantschiffs oder einer Veranstaltungshalle im Umkreis der Mietwohnung (hier in einer Entfernung von etwa 90 m) sind in einer innerstädtischen Wohnlage einer Großstadt wie Berlin ohne Sperrstunde für Gaststätten ortsüblich. Den Beklagten war überdies zumindest das Veranstaltungsgelände der „Arena” in ihrer Nähe vor Anmietung der Wohnung bekannt. Für das Gericht ist im übrigen nicht nachvollziehbar, wie die Beklagten einzelne lärmende Besucher eines Restaurantschiffes von lärmenden Besuchern der „Arena” oder bierseligen Heimkehrern von privaten Feiern o.ä. unterscheiden können. Die Rücksichtslosigkeit im Umgang miteinander in einer Stadt wie Berlin mag man beklagen, sie ist aber in der Innenstadt Berlins eine ortsübliche Belästigung, gegen die sich ein Mieter zwar im Einzelfall unter Zuhilfenahme der Ordnungskräfte wehren kann, die ihn aber nicht zur Mietminderung berechtigt.

Aus der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2004 kann die Klägerin jedoch nur einen Saldo in Höhe von 45,67 EUR und damit abzüglich der Zahlung der Beklagten von 7,73 EUR von restlichen 37,94 EUR beanspruchen, denn die in die Abrechnung eingestellten Wasser- und Abwasserkosten sind zu kürzen, soweit sie den tatsächlichen Wasserpreis von 3,846 EUR/m² um mehr als 20 % übersteigen. Auszugehen ist dabei – wie die Beklagten zutreffend einwenden – von dem Meßwert der Einzelwasserzähler und nicht von der Gesamtverbrauchsmenge. Für Kaltwasser- und Abwasserkosten kann die Klägerin gegenüber den Beklagten daher nur insgesamt 317,38 EUR geltend machen.

Auch hinsichtlich der noch geltend gemachten restlichen Betriebskosten aus den Abrechnungen für die Jahre 2003 und 2004 war die Klage abzuweisen. Mit Recht verweisen die Beklagten darauf, daß der Verwaltungsanteil hinsichtlich der Hauswartskosten mit nur 10 % zu gering bemessen ist und richtig 20 % betragen muß, denn auch angesichts der Größe der Wohnanlage mit 277 Wohneinheiten entspricht es der Lebenserfahrung, die Verwaltungstätigkeit des eingesetzten Hauswarts mit 20 % anzusetzen, zumal Einspareffekte durch die Größe der Wohnanlage sich wohl eher bei umlegbaren Betriebskosten wie der Reinigungstätigkeit bemerkbar machen, als bei Verwaltungstätigkeiten wie der Beseitigung von Sperrmüll und Vandalismusschäden.

Der Zinsanspruch ist in den §§ 286, 288, 291 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 ZPO).

 

Unterschriften

Räcke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2136963

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