Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, der Erhöhung der Grundmiete (ohne Zuschläge und Nebenkosten) für die im Hause … gelegene Mietwohnung um weitere DM 14,15 auf monatlich DM 325,52 mit Wirkung vom 01.08.1995 zuzustimmen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter der eingangs genannten Wohnung.

Diese ist mit einem Bad ausgestattet.

Das betreffende Gebäude weist keine erheblichen Schäden auf an Dach, Fenstern, Außenwänden, Hausfluren bzw. Treppenräumen sowie Elektro-, Gas- oder Wasser- und Sanitärinstallationen.

Mit Schreiben 19.06.1995 hat die Klägerin die Beklagten vergeblich darum gebeten, einer Erhöhung der Grundmiete von DM 283,07 um 15 % ab dem 01.08.1995 zuzustimmen. Die Beklagten haben lediglich einer solchen um 10 % zugestimmt.

Die Klägerin meint die Wohnung verfüge auch über eine Zentralheizung, da die vorhandene kohlebetriebene-Etagenheizung/Forster-Etagenheizung als solche anzusehen sei.

Die Klägerin beantragt daher

– wie erkannt.

Die Beklagten beantragen demgegenüber

Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten gem. § 12 Abs. 1 MHG Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete um weitere 5 % verlangen, denn der Wohnraum verfügt auch über eine Zentralheizung. Die hier interessierende Rechtsfrage, ob eine Etagenheizung eine Zentralheizung im Sinne von § 12 Abs. 1 MHG ist, wird in der Fachliteratur unterschiedlich beantwortet.

So wird sie bejaht in Börstinghaus/Meyer „Die Mietzinserhöhung bei Wohnraummietverträgen in den neuen Bundesländern” RN 230, desweiteren von Schilling „Betrieb und Wirtschaft” 1995, Seite 653, 654, Kinne WM 1992, Seite 403, 409/410 und von Pfeifer MDR 1991, Seite 693, 695 und NJ 1992, Seite 18, 21.

Dieselbe Auffassung wird auch vertreten vom Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau in seinem Schreiben an das Gericht vom 29.09.1995, in dem es u.a. ausführt, daß Etagenheizungen, bei denen von einer Heizquelle aus mehrere Räume beheizt werden, als Zentralheizung gelten, auch wenn sie in Fällender Koks- oder Kohleheizung weniger Komfort als etwa Gasetagenheizungen bieten.

Demgegenüber wird diese Frage u.a. von Beuermann „Mietenüberleitungsgesetz und Miethöhegesetz” § 12 RN 62, von Sternel MDR 1991 Seite 381, 383 verneint.

Das Gericht verkennt nicht, daß ein Heizsystem, daß nur eine einzige Etage und nicht auch noch weitere Bereiche im Haus beheizt, schwerlich als Zentralheizung bezeichnet werden kann. Maßgeblich ist aber auf den Bericht des federführenden Bundestagsausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau (BT-Drs. 13/1386, Einzelbegründung zu § 12 Abs. 1 MHG) abzustellen, wo ausgeführt ist, daß Zentralheizungen im Sinne dieser Vorschrift Sammelheizungen sind, bei denen – unabhängig von der Energieart – an einer Stelle des Gebäudes oder der Wohnung ein Wärmeträger erwärmt wird und an den die Wohn- und Schlafräume angeschlossen sind und daß Wohnungen mit Etagenheizung danach wie Wohnungen mit Zentralheizung oder Fernheizung behandelt werden.

In Anlehnung an den Willen des Gesetzgebers ist daher eine Etagenheizung als Zentralheizung als im Sinne des Gesetzes anzusehen.

Da jedenfalls die Energieart keine Rolle spielt, gilt dies auch für eine kohlebetriebene Etagenheizung – Forster Etagenheizung –.

Folglich war der Klage stattzugeben.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 7, 713 ZPO.

Streitwert: DM 169,80, d.h. 12 × DM 14,15 Mieterhöhungsbetrag.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1697533

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