Leitsatz

Zwischen einer Firma und der IG Metall war die Geltung eines Anerkennungstarifvertrags vereinbart, wonach für gewerbliche Arbeitnehmer die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden bei vollem Lohnausgleich galt. Die Firma beabsichtigte dann eine Änderung der Arbeitsbedingungen gegenüber einem Arbeitnehmer und forderte diesen dazu auf, eine Änderungsvereinbarung zu unterschreiben, nach der er sich mit einer Verlängerung seiner Arbeitszeit auf 38,5 Wochenstunden, verbunden mit einer Lohnerhöhung von 3 %, einverstanden erklären sollte. Da der Arbeitnehmer die zu ändernden Arbeitsbedingungen nicht akzeptierte, sprach die Firma die Änderungskündigung aus. Dagegen klagte der Arbeitnehmer. Das BAG erklärte die Änderungskündigung entgegen den Vorinstanzen für rechtswidrig , so dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbestand. Die tarifvertraglichen Vereinbarungen verbieten als zwingende Rechtsnormen jegliches Umgehungsgeschäft bzw. jegliche tarifwidrige Vertragsänderung, so insbesondere eine Änderungskündigung mit der der Arbeitgeber den Abbau tariflich gesicherter Leistungen bzw. für den Arbeitnehmer ungünstigere Arbeitsbedingungen durchzusetzen versucht. Daher war sowohl das in der Änderungskündigung enthaltene Angebot auf vertragliche Änderung der tariflichen Arbeitszeit als auch die infolge der Nichtannahme des Angebots ausgesprochene → Kündigung unwirksam ( → Tarifvertrag ).

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 10.02.1999, 2 AZR 422/98

Anmerkung

Anmerkung: Hätte der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall das Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags zu geänderten Bedingungen angenommen, wäre dies ebenfalls unwirksam gewesen.

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