2.1 Form

Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderungskündigung, wobei sich das Schriftformerfordernis auch auf das Änderungsangebot erstreckt. Ein Änderungsangebot muss allerdings auch unter Berücksichtigung von § 623 BGB nur solche Arbeitsbedingungen aufführen, die zukünftig in veränderter Form gelten sollen. Vertragsbedingungen, die ohne Änderung weitergelten sollen, müssen dann nicht schriftlich angegeben werden, wenn sich aus dem schriftlichen Vertragsangebot ergibt, in welcher Weise diese Vertragsbedingungen auch künftig weitergelten. Nach der Ermittlung des vom Erklärenden Gewollten ist im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot aber zu prüfen, ob dieser Wille in der Urkunde noch einen hinreichenden Ausdruck gefunden hat. Unklarheiten gehen zulasten des Arbeitgebers. Dies kann insbesondere dazu führen, dass das Änderungsangebot sozial ungerechtfertigt ist, da sich der Arbeitgeber auf solche Änderungen beschränken muss, welche der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Zudem muss der Arbeitnehmer erkennen, welche Arbeitsleistung er fortan schuldet.[1]

2.2 Frist

Eine ordentliche Änderungskündigung mit dem Angebot, die Arbeitsbedingungen bereits erhebliche Zeit vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu ändern, ist nach § 1 Abs. 2, § 2 KSchG unwirksam. Eine ordentliche Kündigung wirkt erst zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Daran hat sich auch das Änderungsangebot des Arbeitgebers bei einer ordentlichen Änderungskündigung zu orientieren.[1]

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