OFD Frankfurt, 22.1.2010, S 0225 A - 5 - St 23

 

1. Allgemeines

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz) vom 29.07.2009 (BGBl. I 2009 S. 2302) wurden u.a. § 90 Abs. 2 S. 3 AO und § 162 Abs. 2 S. 3 AO neu in die Abgabenordnung eingefügt. Wegen § 147a AO, vgl. die AO-Kartei, § 147a, Karte 1 N.

Die mit dem Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz eingeführten Verordnungsermächtigungen wurden zum Erlass der Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (vom 18. September 2009, BGBl. I S. 3046) genutzt.

 

2. § 90 Abs. 2 S. 3 AO

§ 90 Abs. 2 S. 3 AO lautet wie folgt:

„Bestehen objektiv erkennbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Steuerpflichtige über Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in einem Staat oder Gebiet verfügt, mit dem kein Abkommen besteht, das die Erteilung von Auskünften entsprechend Artikel 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung von 2005 vorsieht, oder der Staat oder das Gebiet keine Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilt oder keine Bereitschaft zu einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht, hat der Steuerpflichtige nach Aufforderung der Finanzbehörde die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern und die Finanzbehörde zu bevollmächtigen, in seinem Namen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen; die Versicherung an Eides statt kann nicht nach § 328 erzwungen werden.”

Laut der Begründung zur Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung wird das BMF die Staaten oder Gebiete, die die o.g. Voraussetzungen erfüllen in einem im Bundessteuerblatt bekannt zu gebenden Schreiben veröffentlichen. Das BMF hat mit Schreiben vom 5.1.2010 mitgeteilt, dass zum 1.1.2010 kein Staat oder Gebiet die Voraussetzungen für Maßnahmen nach der Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung erfüllt (vgl. Anlage).

Steuerpflichtige, die Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in derartigen Staaten oder Gebieten unterhalten, kann das Finanzamt dazu auffordern

  • die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern (kann nicht nach § 328 AO erzwungen werden) und
  • die Finanzbehörde zu bevollmächtigen, im Namen des Steuerpflichtigen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber diesen Finanzinstituten geltend zu machen.

Der Einsatz dieser Maßnahmen steht im Ermessen der jeweiligen Finanzbehörde. Laut der Gesetzesbegründung sollen mit diesen Regelungen die Steuerpflichtigen dazu angehalten werden, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, weil sie mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Finanzbehörden eine eidesstattliche Versicherung ihrer Angaben verlangen und sie sich im Falle einer falschen Versicherung an Eides statt strafbar machen würden.

Kommt der Steuerpflichtige den Aufforderungen nicht nach, kann die Finanzbehörde die Einkünfte aus diesen Geschäftsbeziehungen nach § 162 Abs. 2 S. 3 AO (vgl. Nr. 3) schätzen und den Steuerpflichtigen nach § 147a S. 6 AO (vgl. AO-Kartei, § 147a AO, Karte 1 N) zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen verpflichten.

 

3. § 162 Abs. 2 S. 3 AO

§ 162 Abs. 2 S. 3 AO lautet wie folgt:

„Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 2 Satz 3 verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass steuerpflichtige Einkünfte in Staaten oder Gebieten im Sinne des § 90 Absatz 2 Satz 3 vorhanden oder höher als die erklärten Einkünfte sind.”

Die Regelung flankiert die neu eingeführten Mitwirkungspflichten des § 90 Abs. 2 S. 3 AO und soll die Schätzung von Einkünfte aus Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten erleichtern.

 

Anlage

[hier nicht wiedergegeben]

 

Normenkette

AO 1977 § 90 Abs. 2 Satz 3

AO 1977 § 162 Abs. 2 Satz 3

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