Leitsatz

Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung, z. B. Zahlung einer Gratifikation, auf Dauer gewährt werden. Gewährt der Arbeitgeber mindestens dreimal vorbehaltlos eine Weihnachtsgratifikation, erwirbt der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die bislang gewährte Leistung, d. h., er kann vom Arbeitgeber auch weiterhin die Zahlung der Gratifikation verlangen.

Dieser Anspruch des Arbeitnehmers aus betrieblicher Übung kann durch eine geänderte betriebliche Übung beendet werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber erklärt, die Zahlung der Gratifikation sei eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung, auf die auch zukünftig kein Rechtsanspruch bestehe. Dies muss der Arbeitgeber klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Widerspricht der Arbeitnehmer der neuen Handhabung über einen Zeitraum von 3 Jahren nicht, ist der Arbeitgeber zur Zahlung der Gratifikation in Zukunft nicht mehr verpflichtet.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 04.05.1999, 10 AZR 290/98

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