Nach der Generalklausel des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine vom gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel abweichende Kostenverteilung beschließen.

Da das WEMoG keine qualifizierten Mehrheitsquoren mehr kennt und die Beschlussfassung nach § 25 Abs. 1 WEG stets einfach-mehrheitlich erfolgt – lediglich auf Rechtsfolgenseite gilt etwas anderes bei § 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG –, wird zwischen den Betriebs- und Verwaltungskosten einerseits und den Kosten von Erhaltungsmaßnahmen – also Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung – andererseits nicht mehr differenziert. Lediglich für die Verteilung der Kosten von baulichen Veränderungen, die auch Maßnahmen der Modernisierung des Gemeinschaftseigentums umfassen, gilt die Spezialnorm des § 21 WEG.

§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ermöglicht eine Kostenverteilungsänderung bezüglich einzelner Kosten oder bestimmter Arten von Kosten. Nicht zulässig ist eine generelle Änderung des allgemeinen Kostenverteilungsschlüssels. Richtet sich die Kostenverteilung allgemein nach Miteigentumsanteilen, können die Wohnungseigentümer nicht etwa beschließen, dass sich die Kostenverteilung künftig pauschal nach Objekten richten soll. Ein entsprechender Beschluss wäre nicht nur anfechtbar, sondern nichtig, da es sich bei § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG um eine "Kann"-Bestimmung handelt.[1]

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