Leitsatz

Sind "Aufwendungen für die Wasserversorgung" als gemeinschaftliche Kosten und Lasten vereinbart, ist eine mehrheitliche Beschlussfassung über eine anderweitige Kostenverteilung ausgeschlossen

 

Normenkette

§§ 10 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 2, 23 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

  1. Die Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung, Wohnungseigentümer seien im Verhältnis der Wohnflächen zur Deckung der "Aufwendungen für die Wasserversorgung" verpflichtet, ist als Vereinbarung eines Verteilungsschlüssels auch für die Kosten des Bezugs von Frischwasser zu verstehen, die eine mehrheitliche Beschlussfassung über eine anderweitige Kostenverteilung nach Maßgabe der sog. Kaltwasser-Entscheidung des BGH (v. 25.9.2003, V ZB 21/03, NJW 2003, 3476) ausschließt. Vorliegend gehören die Kosten für die Frischwasserversorgung und die Entwässerung durch ausdrückliche Vereinbarungsregelung zu den Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG.
  2. Gleiche Grundsätze gelten für eine Beschlussfassung, die innerhalb einer Mehrhausanlage eine Vorabverteilung der Kosten nach Maßgabe des in den einzelnen Gebäuden angefallenen Verbrauchs vorsieht.
 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 18.10.2005, 15 W 424/04OLG Hamm v. 18.10.2005, 15 W 424/04

Anmerkung

Oftmals wird übersehen, dass die seinerzeitige BGH-Entscheidung (a. a. O., NJW 2003, 3476) zur dortigen Annahme, dass Wasserkosten als sondereigentumsbezogene Verbrauchskosten nicht zu den gemeinschaftlichen Kosten und Lasten nach § 16 Abs. 2 WEG zählten und Wasseruhreinbauten zur Verbrauchserfassung im Rahmen einer modernisierenden Instandsetzung mehrheitlich beschlossen werden könnten, nach dortigem Sachverhalt nur deshalb mit diesem Ergebnis ergehen konnte, da in der einschlägigen Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung zu den Frischwasser- und Abwasserkosten keinerlei Vereinbarungsregelung enthalten war. Damit konnte zu Recht in der vorstehenden Entscheidung des OLG Hamm auch eine Berücksichtigung der seinerzeitigen sog. Wasser-Entscheidung des BGH verneint werden.

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