LfSt Bayern, 10.9.2014, S 3700.1.1 - 11/2 St 34

Bezug: FinMin Bayern 27.8.2014, 34 – S 3700 – 1/2

Anlage: Auszug aus dem Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2014

Durch Artikel 16 des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2014 (BGBl 2014 I S. 1042) wurden § 7 Abs. 3 Nr. 2 ErbStDV sowie die Muster 3 (zu § 4 ErbStDV) und 5 (zu § 7 ErbStDV) im Hinblick auf die Lebenspartner i.S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes geändert. Die Änderungen sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 23.7.2014 entsteht (§ 12 Abs. 2 ErbStDV).

 

Anlage

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32 S. 1042
 
Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
 
Vom 18.7.2014

(…)

Artikel 16
 
Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8.9.1998 (BGBl 1998 I S. 2658), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 8.12.2010 (BGBl 2010 I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In § 7 Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „verheirateten” die Wörter „oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden” eingefügt.
  2. In Muster 3 (§ 4 ErbStDV) werden auf Seite 2 in der Spalte 4 die Buchstaben b und c wie folgt gefasst:

    „b) bei Verheirateten oder bei Lebenspartnern Name, Beruf, Geburtstag, ggf. abweichende Anschrift des anderen Ehegatten oder Lebenspartners
       
    c) bei Verwitweten oder bei hinterbliebenen Lebenspartnern Beruf des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners”.
  3. In Muster 5 (§ 7 ErbStDV) werden die Wörter ”Güterstand (bei Verheirateten)” durch die Wörter ”Güterstand (bei Verheirateten oder bei Lebenspartnern)” ersetzt.
  4. § 12 wird wie folgt gefasst:
Ӥ 12
Anwendung der Verordnung

(1) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung vom 17.11.2010 (BGBl 2010 I S. 1544) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2010 entsteht.

(2) § 7 Absatz 3 Nummer 2 und die Muster 3 und Muster 5 in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 18.7.2014 (BGBl 2014 I S. 1042) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 23.7.2014 entsteht.”

Artikel 17
 
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Normenkette

ErbStDV § 7 Abs. 3 Nr. 2

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