Leitsatz

Der Beklagte erbrachte für das im Jahre 2001 geborene Kind des Klägers Unterhaltsvorschuss. Der Kläger erlitt Anfang 2007 einen schweren Unfall und lag seither im Wachkoma in einem Pflegeheim. Er bezog Krankengeld und Pflegegeld. Hierdurch wurden die Heimpflegekosten allerdings nicht gedeckt.

Auf Antrag des Beklagten hat die Kasse, die dem Kläger Krankengeld leistete, ab Mai 2007 täglich 5,66 EUR des an den Kläger zu zahlenden Krankengeldes einbehalten und nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB I an den Beklagten ausgezahlt, nachdem der Kläger sich zu dem ihm zur Stellungnahme zugeleiteten Ansinnen des Beklagten nicht geäußert hatte. Mit Bescheid vom 26.11.2007 wurde die Abzweigung des Krankengeldes mit sofortiger Wirkung wieder eingestellt.

Der Kläger begehrte die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Rückzahlung des im vorgenannten Zeitraum insgesamt an den Beklagten abgezweigten Krankengeldes i.H.v. 850,00 EUR und machte hierzu geltend, er sei über den gesamten Zeitraum zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht leistungsfähig gewesen.

Das erstinstanzliche Gericht hat das Begehren des Klägers zurückgewiesen. Als einzige Anspruchsgrundlage komme ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht, dessen Voraussetzungen nicht vorlägen, weil für die Abzweigung und Zahlung ein Rechtsgrund gegeben gewesen sei. Wäre der Kläger der Ansicht gewesen, dass die Abzweigung nicht hätte erfolgen dürfen, hätte er gegen den Bewilligungsbescheid der Krankenkasse vorgehen müssen.

Der hiergegen von dem Kläger eingelegten sofortigen Beschwerde hat das erstinstanzliche Gericht nicht abgeholfen. Das OLG kam insoweit zu einer anderen Entscheidung und bejahte für die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers hinreichende Erfolgsaussicht.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG kam als Anspruchsgrundlage für den Anspruch des Klägers gegen den Beklagten die Vorschrift des § 816 Abs. 2 BGB in Betracht.

Die Voraussetzungen dieses Anspruchs lägen nach dem Vortrag des Klägers vor. Die B.-Kasse habe i.H.v. 850,00 EUR das dem Kläger zustehende Krankengeld mit befreiender Wirkung an den Beklagten abgeführt, obgleich diesem ein Unterhaltsanspruch gegen den Kläger nicht zugestanden habe.

Einen Anspruchsübergang nach § 7 UVG verneinte das OLG im Hinblick auf die von dem Kläger geltend gemachte Leistungsunfähigkeit im Hinblick darauf, dass die Kosten der Heimunterbringung höhere gewesen seien, als die dem Kläger zufließenden Geldleistungen. Der Kläger sei weder verpflichtet noch in der Lage gewesen, für den Unterhalt aus seinem Vermögen aufzukommen.

Anders als das erstinstanzliche Gericht vertrat das OLG die Auffassung, dem Kläger könne ein Anspruch gegen den Beklagten nicht deshalb versagt werden, weil er sich ggü. der Krankenkasse nicht gegen die Abzweigung zur Wehr gesetzt habe. Der Leistungsträger treffe mit der Abzweigung von Teilen der Sozialleistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige eine sozial-rechtliche "Soforthilfemaßnahme", die allerdings die unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Leistungsberechtigten und seinen Angehörigen unberührt ließen, also keine endgültige/verbindliche Entscheidung über die bestehenden Unterhaltsansprüche enthalte (BGH in FamRZ 1993, 788).

Für die Anwendung der Rechtsprechung des BGH insoweit sei es unerheblich, dass in der zitierten Entscheidung die Unterhaltspflicht bereits anderweitig rechtskräftig verneint worden war, was auf den vorliegenden Fall nicht zutreffe. Vielmehr werde das Bestehen oder Nichtbestehen einer Unterhaltspflicht in vorliegenden Verfahren zu klären sein, um feststellen zu können, ob der Beklagte "Nichtberechtigter" i.S.d. § 816 Abs. 2 BGB sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.09.2008, 7 WF 769/08

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