Leitsatz

Ist ein Eigentümer mit der Zahlung einer Sonderumlage in Verzug, hat er grundsätzlich im Verfahren auch die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerseite zu erstatten

 

Normenkette

§ 28 Abs.3 WEG§ 47 WEG

 

Kommentar

1. In die Jahresgesamtabrechnung nach WEG sind alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einzustellen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie zu Recht getätigt wurden (h.M.).

2. Ein Eigentümer haftet für alle bis zu seinem Eigentumsverlust nach § 28 Abs.5 WEG begründeten und fälligen Beitragsschulden (ebenfalls h.M., vgl. z.B. BGH, NJW 1999, 2713).

3. Sind Eigentümerbeschlüsse über eine Jahresabrechnung bestandskräftig, können Einwendungen gegen die Höhe von Einzelposten im Zahlungsverfahren (Inkassoverfahren) nicht mehr geltend gemacht werden.

4. Auch wenn ein Wohnungseigentümer mit der Zahlung einer Sonderumlage in Verzug ist, ist es als angemessene Regelentscheidung nach § 47 WEG anzusehen, dass er die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerseite zu erstatten hat.

5. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerde-verfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 19.641,-

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 14.02.2001, 2Z BR 131/00)

Zu Gruppe 4

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