Leitsatz

Sonderumlage ist grundsätzlich in der allgemeinen Jahresabrechnung abzurechnen

 

Normenkette

§ 28 Abs. 2 und 3 WEG

 

Kommentar

Allein dadurch, dass die Wohnungseigentümer die Auflistung offener Verbindlichkeiten zur Grundlage eines Sonderumlagebeschlusses machen, tritt keine Zweckbindung der Umlage in dem Sinne ein, dass die Zahlungen nur auf die genannten Verbindlichkeiten geleistet werden dürfen. Die Sonderzahlungen sind in der allgemeinen Jahresabrechnung abzurechnen. Es besteht kein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter auf gesonderte Abrechnung der Sonderumlage. Die hier beschlossene Sonderumlage als nachträgliche Erhöhung des Wohngelds zur Begleichung von Gemeinschaftsschulden sollte die Liquidität wieder herstellen; damit konnten und mussten die geleisteten Beträge auch wie gezahltes Wohngeld in die Jahresabrechnung eingestellt werden (h.R.M.; a.A. allerdings für eine Sonderumlage zur Sanierung: AG Kerpen v. 18.12.1996, 15 II 27/96, ZMR 1998, 376). Weitere Einzelheiten können über die bestehenden Einsichtsrechte in Abrechnungsunterlagen ermittelt werden.

 

Link zur Entscheidung

KG v. 22.11.2004, 24 W 233/03, ZMR 4/2005, 309KG Berlin, Beschluss vom 22.11.2004, 24 W 233/03

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