Bis zum Zeitpunkt der Abnahme trägt der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Werkleistung mängelfrei ist. Mit der Abnahme geht eine Umkehr der Beweislast einher: Der Auftraggeber trägt die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Werkleistung.[1] Bereits aus diesem Grund sind alle erkennbaren Mängel im Abnahmeprotokoll aufzuführen. Allerdings ist es vielfach für den Laien schwer erkennbar, ob die Bauleistung mangelfrei ist. Es empfiehlt sich daher, bei schwierigen und komplexen Bauleistungen einen Sachverständigen zur Abnahme hinzuzuziehen. Soweit man als Auftraggeber einen Architekten mit der Bauüberwachung beauftragt hat, ist dieser bereits verpflichtet, bei der Bauabnahme mitzuwirken und erkennbare Mängel aufzuzeigen.

[1] BGH, Urteil v. 6.2.2014, VII ZR 160/12, NZM 2014 S. 315.

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