Eine Nichterfüllung in Form der Teilräumung liegt vor, wenn der Mieter Einrichtungen in einem erheblichen Umfang zurücklässt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Einrichtungen wesentlichen Platz beanspruchen; maßgeblich ist vielmehr, welcher Aufwand zur Beseitigung der Einrichtungen erforderlich ist. Bei einem erheblichen Kostenaufwand ist Nichterfüllung gegeben.
Nichterfüllung
- Rückgabe eines Gebäudes unter Verletzung der Pflicht zur Beseitigung von 17 großen Flüssigkeitstanks[1]
- Rückgabe einer Wohnung unter Zurücklassung einer Einbauküche und eines Teppichbodens[2]
- Rückgabe von gemieteten Hallen und eines Büros, wenn sämtliche Räume mit allen möglichen Gegenständen vollgestellt sind[3]
- Rückgabe der Schlüssel von Gaststättenräumen unter Zurücklassung sämtlicher Einrichtungsgegenstände[4]
- Gleiches gilt, wenn die Entfernung der zurückgelassenen Gegenstände problematisch ist.[5]
- Demgegenüber hat der BGH[6] festgestellt, dass das Zurücklassen einzelner Gegenstände (hier: Verteilerkasten der Telefonanlage) eine ordnungsgemäße Rückgabe der Mietsache nicht hindert.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen