Eine Nichterfüllung in Form der Teilräumung liegt vor, wenn der Mieter Einrichtungen in einem erheblichen Umfang zurücklässt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Einrichtungen wesentlichen Platz beanspruchen; maßgeblich ist vielmehr, welcher Aufwand zur Beseitigung der Einrichtungen erforderlich ist. Bei einem erheblichen Kostenaufwand ist Nichterfüllung gegeben.

 
Praxis-Beispiel

Nichterfüllung

  • Rückgabe eines Gebäudes unter Verletzung der Pflicht zur Beseitigung von 17 großen Flüssigkeitstanks[1]
  • Rückgabe einer Wohnung unter Zurücklassung einer Einbauküche und eines Teppichbodens[2]
  • Rückgabe von gemieteten Hallen und eines Büros, wenn sämtliche Räume mit allen möglichen Gegenständen vollgestellt sind[3]
  • Rückgabe der Schlüssel von Gaststättenräumen unter Zurücklassung sämtlicher Einrichtungsgegenstände[4]
  • Gleiches gilt, wenn die Entfernung der zurückgelassenen Gegenstände problematisch ist.[5]
  • Demgegenüber hat der BGH[6] festgestellt, dass das Zurücklassen einzelner Gegenstände (hier: Verteilerkasten der Telefonanlage) eine ordnungsgemäße Rückgabe der Mietsache nicht hindert.
[1] BGHZ 104 S. 285, 289 = NJW 1988 S. 2665.
[2] LG Köln, NJW-RR 1996 S. 1480.
[3] OLG Düsseldorf, DWW 1999 S. 149.
[5] OLG Köln, DWW 1996 S. 189: wenn der Mieter einer Halle ca. 8 Lkw-Ladungen mit Kunststoffabfällen sowie Kunststoffgranulate und Maschinenteile zurücklässt.
[6] BGHZ 104 S. 285.

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