1. Die vom Mietvorgänger zurückgelassenen Sachen, es sei denn, der Mieter hat die Gegenstände aufgrund einer Vereinbarung mit dem Vorgänger übernommen.[1]
  2. Sachen, die der Mieter aufgrund vertraglicher Regelung seinem Nachfolger im Mietverhältnis überlassen hat.
  3. Einrichtungen, die der Mieter mit Zustimmung des Vermieters eingebracht hat, soweit Grund zur Annahme besteht, der Vermieter habe auf die Entfernung zum Vertragsende verzichtet.
  4. Einrichtungen, die erforderlich waren, um die Mietsache in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen.
  5. Einrichtungen, die der Mieter aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Vermieter zurücklassen darf.
  6. Einrichtungen, deren Entfernung mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist, wenn der Vermieter kein Interesse an der Beseitigung der Einrichtung hat, etwa, weil er die Räume umbauen will.[2]
  7. Ohne vertragliche Vereinbarung hat aber der Mieter alle Einbaumöbel, auch einen selbst verlegten Teppichboden, zu entfernen, um einen geräumten Zustand herzustellen.
[1] Erman/Jendrek, § 556 BGB Rn. 6; Scheuer, in Bub/Treier, Rn. V 16.
[2] Horst, in DWW 1996, S. 180 f..

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge