Die Abmahnung ist nicht formbedürftig, kann also auch mündlich ausgesprochen werden. Allein aus Gründen des Nachweises empfiehlt es sich jedoch, sie mindestens in Textform – besser noch schriftlich – auszusprechen und eine Kopie mit dem Zugangsnachweis aufzubewahren.
Abmahnung durch Vertreter
Wird die Abmahnung von einem Vertreter ausgesprochen, so muss dieser seine Legitimation durch eine beigefügte Originalvollmacht nachweisen. Der Text der Vollmacht muss ausdrücklich zum Ausspruch der Abmahnung berechtigen, da diese sonst als nicht ausreichend zurückgewiesen werden kann.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen