Die Überbelegung der Wohnung stellt grundsätzlich einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar.[1] Nach erfolgter Abmahnung kann der Vermieter nach der Bestimmung des § 541 BGB auf Unterlassung klagen. Die außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 BGB ist allerdings nur dann möglich, wenn die Überbelegung erhebliche Auswirkungen auf die Substanz der Wohnung hat oder das Zusammenleben mit der übrigen Hausgemeinschaft erheblich beeinträchtigt ist.[2] Entsprechende Grundsätze gelten auch hinsichtlich der ordentlichen fristgemäßen Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

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