Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilweise stattgebender Kammerbeschluß: Verletzung von GG Art. 14 Abs. 1 S 1. durch Kündigung einer Mietwohnung wegen Überbelegung

 

Orientierungssatz

1. Unabhängig davon, daß der von den Fachgerichten zur Räumung der ihm überlassenen Wohnung verurteilte Mieter die Verfassungsbeschwerde auf eine Verletzung von GG Art 2 und Art 6 gestützt hat, ist verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab allein GG Art 14 Abs 1 S 1, wenn sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergibt, daß die gerügte Grundrechtsverletzung in der fehlenden Abwägung zwischen Mieter- und Vermieterinteressen liegt (vgl BVerfG, 1993-05-26, 1 BvR 208/93, NJW 1993, 2035).

2. Unter Berücksichtigung der Rspr des BGH (BGH, 1993-07-14, VIII ARZ 1/93, NJW 1993, 2528) stellt die objektiv feststellbare Überbelegung der Mietwohnung - soweit damit nicht eine unbefugte Wohnraumüberlassung an Dritte verbunden ist - keinen Grund dar, der eine fristlose Kündigung des Mietvertrages zu rechtfertigen vermag. Vielmehr ist erforderlich, daß im Rahmen einer den beiderseitigen Eigentumsschutz beachtenden und die Interessen beider Vertragsparteien in Rechnung stellenden Abwägung eine erhebliche Beeinträchtigung der Vermieterrechte durch die Überbelegung festgestellt wird.

Hier: Prüfung der nachteiligen Auswirkungen auf Vermieterbelange durch tagsüber erfolgte Aufnahme naher Familienangehöriger einerseits und Berücksichtigung der Motive für das Verhalten des Mieters (sittliche Pflicht zur Aufnahme in soziale Not geratener Angehöriger) andererseits.

 

Normenkette

GG Art. 6, 14 Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 93c Abs. 1; BGB § 553

 

Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 02.07.1993; Aktenzeichen 13 S 285/93)

AG Brake (Entscheidung vom 25.01.1993; Aktenzeichen 3 C 340/92)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543633

NJW 1994, 41

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge