Kommentar

Nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. 7. 1992 steht ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund mangelnden Bedarfs gekündigt wird, eine Abfindung zu. Der Arbeitnehmer erhält die Abfindung jedoch nicht, wenn er die Kündigung zu vertreten hat, wenn er z. B. einen zumutbaren angebotenen Arbeitsplatz ablehnt . Wann aber ist ein Arbeitsplatz zumutbar? Grundsätzlich gilt, daß der Ersatzarbeitsplatz im Verhältnis zu dem bisherigen Arbeitsplatz nicht gleichwertig sein muß. Es kann sich auch um eine Teilzeitbeschäftigung handeln. In diesen Fällen beurteilt das Bundesarbeitsgericht die Zumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalls. In dem hier zu entscheidenden Fall hat sich das Gesamtarbeitsvolumen aller Beschäftigten um 25 % verringert. Das Bundesarbeitsgericht hat hier die Zumutbarkeit einer Teilzeitbeschäftigung, die um ca. 40 % unter der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten liegt, verneint.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 30.01.1997, 6 AZR 859/95

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